Ein städtischer Mitarbeiter warf seinem Kollegen vor, dieser habe mutwillig sein Auto zerkratzt. Als Beweis legte er die Tonaufzeichnung einer Dashcam aus seinem Auto vor. Darauf war ein Kratzgeräusch zu hören. Der Beklagte bestritt die Sachbeschädigung und widersprach zudem der Verwertung der Dashcam-Aufnahmen. Erstens könne der Ton nachträglich hinzugefügt worden sein oder das Kratzgeräusch von einer anderen Quelle stammen. Darüber hinaus war er der Ansicht, dass die anlasslosen Dashcam-Aufzeichnungen datenschutzrechtlich unzulässig seien. Laut ARAG Experten liegt in diesem Fall zwar ein Datenschutzverstoß vor, doch nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf dürfen die vorliegenden Beweise trotzdem verwertet werden (Az.: 13 Sa 624/22).
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