Eigentümer und Bewohner von Häusern in einer Straße wollten nicht mehr hinnehmen, dass seit Jahren auf beiden Straßenseiten aufgesetzt auf den Gehwegen geparkt wird. Dies ist dort nicht ausdrücklich erlaubt. Ihr Antrag auf Einschreiten dagegen wurde von der Straßenverkehrsbehörde abgelehnt. Nach Auffassung der Behörde habe sie keinen Handlungsspielraum, da sich die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden (Ordnungsamt, Polizei und kommunaler Ordnungsdienst) aufgrund des ihnen zustehenden Ermessens gegen ein Einschreiten entschieden. Verkehrsschilder müssten nicht aufgestellt werden, da den Autofahrern die Parkvorschriften bekannt seien.
Mit ihrer Klage verlangten die Kläger, dass die Straßenverkehrsbehörde dagegen vorgeht und anschließend die Maßnahmen auswertet. So bestünde die Möglichkeit, die Autos zu entfernen und Zwangsmittel anzuwenden, Pfähle zu installieren oder Verkehrsschilder aufzustellen. Welche Maßnahmen sie konkret ergreife, stehe in ihrem Ermessen. Die Gehwege seien durch das aufgesetzte Parken zu eng und könnten nicht ungehindert sowie gefahrlos genutzt werden. Das Gericht gab den Anwohnern im Wesentlichen Recht. Die Kläger seien als Anwohner von Straßen, in denen nicht nur vereinzelt, sondern dauerhaft verkehrsordnungswidrig auf den Gehwegen geparkt werde, grundsätzlich berechtigt, von der Straßenverkehrsbehörde ein Einschreiten zu verlangen. Es gebe ein grundsätzliches Verbot des Gehwegparkens. Dieses diene nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit, sondern auch dem der konkret betroffenen Anwohner. Die Straßenverkehrsbehörde könne als fachlich spezialisierte Behörde verschiedene Maßnahmen gegen das Gehwegparken ergreifen. Die rechtlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege des Erlasses von Entfernungsanordnungen, des Aufstellens von Verkehrsschildern, des Verwaltungsvollstreckungsrechts, aber auch niedrigschwelligerer Maßnahmen seien gegeben. Daher stehe der Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich ein Ermessen zu, ob sie einschreitet.
Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls mit den engen Gehwegen dürfe sich die Behörde aber nicht grundsätzlich gegen ein Einschreiten entscheiden. Die Kläger seien erheblich in ihrem Recht der Nutzung der Gehwege beeinträchtigt. Da die Ordnungsbehörden in den betroffenen Wohnstraßen in der Regel nicht einschritten, würden die Kläger sonst faktisch rechtsschutzlos gestellt.
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