Es sollte ein Urlaub voller Harmonie und Entspannung werden – mit möglichst viel Intimverkehr. Doch als die zwei Turteltauben im Hotelzimmer zwei Einzelbetten statt eines Doppelbettes vorfanden, war die Lust verflogen und die Enttäuschung groß. So groß, dass das Paar Schadensersatz von 20 Prozent des Reisepreises wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit verlangte, da ein harmonischer Beischlaf im Einzelbett undenkbar schien. Doch die Richter wollten keinen Reisemangel erkennen. Sie waren vielmehr der Ansicht, dass auch in einem Einzelbett mehrere Variationen des Beischlafes möglich seien. Zudem forderte das Gericht etwas mehr Kreativität: Mit wenigen Handgriffen wäre es problemlos möglich gewesen, die Betten nebeneinander zu stellen. Um ein Auseinanderrutschen auf den glatten Fliesen zu verhindern, hätten eine Schnur oder ein Gürtel genügt, die Bettrahmen aneinander zu befestigen (Amtsgericht Mönchengladbach, Az.: 5a C 106/91).

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