Das Amtsgericht (AG) Siegburg hat laut ARAG eine Eigenbedarfskündigung für die Tochter der Lebensgefährtin für unwirksam erachtet und eine entsprechende Räumungsklage abgewiesen. Die Tochter sei keine Familienangehörige im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), da sie mit dem Vermieter weder verwandt noch verschwägert sei. Da sie auch zu keinem Zeitpunkt in der vom Vermieter bewohnten Wohnung gewohnt habe, sei sie auch keine Haushaltsangehörige im Sinne der Bestimmung. Ein sonstiges berechtigtes Interesse sah das AG ebenfalls nicht gegeben (Az.: 105 C 97/18).

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