Bei Einkünften, die während der Ehe erwirtschaftet werden, wird es nämlich heikel. Ein häufiger Fehler: „Oft werden sämtliche Einkünfte auf ein Gemeinschaftskonto eingezahlt, um aus diesem vermeintlich gemeinsamen Vermögen gemeinsame Werte zu schaffen“, so Schwab. „Insbesondere bei einer Zugewinngemeinschaft handelt es sich jedoch nicht nur zivilrechtlich, sondern auch aus steuerlicher Sicht um zwei getrennte Vermögensmassen der jeweiligen Ehepartner.“ Zwar sind Zahlungen im Rahmen der Verpflichtung zum Familienunterhalt nicht schenkungsteuerpflichtig, wobei dies nach den persönlichen Lebensverhältnissen der Ehepaare bewertet wird. Tätigt nun aber einer der beiden Ehepartner Anschaffungen aus seinem eigenen Vermögen, die auch dem anderen zugutekommen, so handelt es sich hierbei rechtlich gesehen um eine Bereicherung und damit um eine Schenkung.
Weitere Beispiele für solche häufig „unerkannten Schenkungen“:
Ein Ehegatte überträgt Vermögen, welches den Rahmen des gemeinsamen Konsums übersteigt, auf den anderen Ehegatten, damit dieser sich eigenes Vermögen, z. B. für die Altersvorsorge aufbaut.
Bei einer „Alleinverdiener-Ehe“ werden von den Einzahlungen des „einkommensstarken“ Ehepartners auf das Gemeinschaftskonto Tilgungsmittel für die Finanzierung einer gemeinsam angeschafften Immobilie bereitgestellt.
Schwab betont: „Der Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro gilt für alle Schenkungen zwischen den Eheleuten, die insgesamt in zehn Jahren anfallen. Bei hohen Vermögenswerten kann diese Grenze unbemerkt schnell überschritten sein.“ Zwar wird nur der darüberliegende Betrag schenkungsteuerpflichtig, jedoch muss jede Schenkung beim Finanzamt angezeigt werden – auch dann, wenn der Freibetrag insgesamt nicht überschritten wird. Andernfalls droht eine strafrechtliche Verfolgung.
Eine Ausnahme bildet das selbst genutzte Familienheim, wenn es den Lebensmittelpunkt des Ehepaares darstellt. Hierfür gibt es eine spezielle Steuerbefreiung, sodass die teilweise Übertragung eines selbst genutzten Eigenheims auf den Ehepartner (auch zum Teil) den Freibetrag nicht berührt.
Wer jetzt erkennt, dass es in seiner Ehe vor diesem Hintergrund Schenkungen gab, ist verpflichtet, diese auch dann nachträglich dem Finanzamt anzuzeigen, wenn sie lange zurückliegen oder bereits vor der Ehe stattfanden. Die daraus entstandenen Steuerschulden sind zu begleichen, denn die steuerliche Verjährung (Festsetzungsfrist) beginnt bei Schenkungen grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Finanzamt von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat oder der Schenker verstorben ist, und beträgt regelmäßig vier Jahre. „Es besteht im Einzelfall die Möglichkeit, unbeabsichtigte Schenkungen aus der Vergangenheit nachträglich zu beseitigen, indem die Ehepartner ihren Güterstand ändern, beispielsweise von der Zugewinngemeinschaft in eine Gütertrennung. Hierfür muss eine Ausgleichszahlung stattfinden, in die die Schenkung eingerechnet werden kann“, sagt Schwab und betont, dass hier fachkundiger Rat unbedingt sinnvoll sei.
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