Wenn jemand seinen Lebenspartner testamentarisch zum Erben einsetzt, aber sich dieser noch zu Lebzeiten des Erblassers anderweitig bindet, kann dies zur Unwirksamkeit des Testaments führen. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn der Erbe nur deswegen eine neue Partnerschaft eingegangen ist, weil die fortgeschrittene Demenz des Erblassers eine Beziehung mit ihm unmöglich machte. ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Oldenburg, welches deutlich macht, dass der hypothetische Wille des Erblassers entscheidend sei (Az.: 3 W 55/22).

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