Arbeitgeber können gebrauchte Wirtschaftsgüter wie E-Bikes nach Ablauf einer vereinbarten beruflichen Nutzungsdauer an ihre Beschäftigten verkaufen. Was dabei für die Lohnsteuer gilt und wie sich die Wirtschaftsgüter richtig bewerten lassen, erklärt Ecovis-Steuerberater Armin Fottner in Pfaffenhofen.

Verbilligter Verkauf an Arbeitnehmer löst Lohnsteuer aus

Kauft ein Arbeitnehmer am Ende der Leasingzeit seinem Arbeitgeber ein Wirtschaftsgut, beispielsweise einen Firmenwagen oder ein Dienstfahrrad, verbilligt ab, dann ist das ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Der Arbeitnehmer bekommt einen zu besteuernden Sachbezug, wenn er das Wirtschaftsgut unter dem allgemeinen Marktwert erhält.

  • In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschalieren: Elektrofahrräder bis 25 Kilometer pro Stunde (km/h) und normale Fahrräder lassen sich pauschal mit 25 Prozent versteuern. Die Voraussetzung für die Pauschalbesteuerung ist, dass der Beschäftigte das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bekommt. Sozialabgaben sind dabei nicht zu bezahlen.
  • Die Pauschalierung mit 25 Prozent ist auch dann möglich, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Datenverarbeitungsgeräte wie Computer, Tablet oder Handys unentgeltlich oder verbilligt verkauft.
  • Bei anderen Wirtschaftsgütern, wie einem verbilligt erworbenen Firmenwagen oder Elektrofahrrädern mit über 25 km/h ist nur eine pauschale Besteuerung mit 30 Prozent denkbar. „Diese würde dann aber zur Sozialversicherungspflicht führen”, sagt Ecovis-Steuerberater Armin Fottner in Pfaffenhofen.

Übereignete Wirtschaftsgüter richtig bewerten

Bei der Bewertung der überlassenen Wirtschaftsgüter orientiert man sich am üblichen Endpreis am Abgabeort. Übliche Preisnachlässe sind pauschal mit vier Prozent zu versteuern. Alternativ lässt sich auch der zum Zeitpunkt des Verkaufs günstigste Kaufpreis ansetzen, zu dem am Gebrauchtmarkt ein vergleichbares Wirtschaftsgut angeboten wird. „Arbeitgeber müssen der Finanzverwaltung entsprechende Nachweise vorlegen, die als Beleg zum Lohnkonto anzunehmen ist. Setzen sie den günstigsten Wert am Markt an, dann dürfen sie den pauschalen Abschlag von vier Prozent nicht vornehmen“, erklärt Armin Fottner.

Ausnahme E-Bikes

Bei E-Bikes gibt es laut Finanzverwaltung Vereinfachungen: Arbeitgeber dürfen den üblichen Endpreis eines E-Bikes, das Beschäftigte nach drei Jahren Nutzungsdauer dem Unternehmen abkaufen können, mit 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Elektrofahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festlegen.

„Arbeitgeber müssen nur die Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer gezahlten Preis und dem Wert des Wirtschaftsguts, also dem geminderten üblichen Endpreis, versteuern“, sagt Fottner.

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