In vielen Berufen müssen Beschäftigte Bereitschaftsdienste übernehmen. Die Frage nach der Steuerfreiheit für die dafür gezahlten Zuschläge bietet immer wieder Anlass für Diskussionen. Denn die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN) sind steuerfrei. Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs klärt einige Fragen. 

Wann sind Zuschläge steuerfrei?

Damit Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN) steuerfrei sind, muss eine tatsächliche Arbeitsleistung vorliegen.

  • Nachtarbeit im Sinne des Steuerrechts ist die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des folgenden Tages, bei Sonn- und Feiertagsarbeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr des jeweiligen Tages.
  • Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit: Der Arbeitnehmer muss sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb der Praxis oder des Krankenhauses bereithalten, um nach Aufforderung des Arbeitgebers die Arbeit aufnehmen zu können.

Arbeitnehmer erhalten während des Bereitschaftsdienstes ein Gehalt, das sich aus zwei Komponenten zusammensetzt:

  • dem Bereitschaftsdienstentgelt, also dem steuerpflichtigen Stundenlohn, und
  • einem steuerfreien Zuschuss.

Das Bereitschaftsdienstentgelt kann niedriger sein als der reguläre Stundenlohn, da Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Arbeitsleistung der Beschäftigten oft nicht voll in Anspruch nehmen. Den Zuschlag darf der Arbeitgeber frei vereinbaren. Er darf jedoch 25 Prozent für Nachtarbeit, 50 Prozent für Sonntagsarbeit und 125 Prozent an allen gesetzlichen Feiertagen und am 31. Dezember ab 14 Uhr oder 150 Prozent für ausgewählte Feiertage (gilt für 24. Dezember ab 14 Uhr, 25./26. Dezember sowie für den 1. Mai) nicht überschreiten.

Bereitschaftsdienst: Die Bezahlung auf einen Blick

Der Fall: Förderschule zahlt steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit

Eine Förderschule mit angeschlossenem Internat für Kinder und Jugendliche zahlte seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Betreuungszeiten in der Nacht steuerfreie Zuschläge aus. Als Berechnungsgrundlage diente dabei das reguläre Grundgehalt, nicht das für die Zeit gezahlte geringere Bereitschaftsdienstentgelt. Laut  Finanzamt hatte die Schule die Zuschläge zu Unrecht steuerfrei ausgezahlt. Als Bemessungsgrundlage für die Steuerfreiheit der Zuschläge und damit als Grundlohn hätte die Förderschule lediglich das Entgelt für den Bereitschaftsdienst ansetzen dürfen. Der Fall landete vor Gericht.

Bundesfinanzhof: Steuerfreie Zuschläge für Bereitschaftsdienst

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in seinem Urteil vom 11. April 2024 jedoch, dass sich die steuerfreien Zuschläge für Bereitschaftsdienste nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt bemessen (VI R 1/22).

Was die Entscheidung des BFH bedeutet

„Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten darauf achten, dass sie die Vergütung für Bereitschaftsdienste korrekt berechnen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin xx in xx. „Dabei können sie die steuerlichen Vorteile nutzen, um die Mitarbeitenden entsprechend zu vergüten und zu motivieren“, rät die Expertin.

Dasselbe gilt auch, falls es während der Bereitschaftszeit zu keinem konkreten Einsatz kommt. Die Tätigkeiten während der Bereitschaftszeit müssen nämlich keinen besonders belastenden Charakter haben, um begünstigt zu sein. Das „Arbeitsleid“ im Sinne des Gesetzes besteht darin, dass der Arbeitnehmer die Arbeit zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen leistet oder sich bei Bereitschaftsdienst bereit hält. Eine individuelle Belastung ist nicht erforderlich (Paragraph 3b Einkommensteuergesetz, EStG).

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