Im Sozialgesetzbuch (SGB) gibt es Rechenregeln, wie die Rentenerhöhung zu berechnen ist. Diese findet man zunächst in § 68 des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Geregelt ist darin, dass die Renten im Prinzip genauso steigen wie die Löhne und Gehälter der abhängig Beschäftigten. Diese Kopplung an die Lohnentwicklung macht die gesetzliche Rentenversicherung angesichts des noch immer niedrigen Zinsniveaus seit etlichen Jahren gegenüber herkömmlichen privaten Rentenversicherungen attraktiver.

Für die Rentenerhöhung zählt immer die Entwicklung des Vorjahres. 2024 kommt es darauf an, wie sich die Löhne 2023 gegenüber 2022 entwickelt haben. In diesem Zeitraum beträgt die für die Rentenentwicklung relevante Lohnentwicklung 4,72 Prozent. Um diesen Wert – oder anders ausgedrückt: um den Faktor 1,0472 – müsste der Rentenwert West steigen, würde allein die Lohnentwicklung berücksichtigt. Tatsächlich fällt die Rentenerhöhung mit 4,57 Prozent etwas niedriger aus. Das ist kein Rechenfehler. Denn daneben spielen noch weitere Faktoren für die Rentenerhöhung eine Rolle: der Nachhaltigkeitsfaktor, der Beitragssatzfaktor und die sogenannte Rentengarantie. Danach darf das Rentenniveau im Verhältnis zum Lohnniveau nicht unter 48 Prozent sinken. Mit einer Rentenerhöhung um den Wert von 4,57 Prozent wurde genau diese Messlatte von 48 Prozent erreicht. Diese Messlatte soll durch das Rentenpaket II bis 2039 gelten. Hierdurch werden ansonsten zu erwartende Abschläge von der zu erwartenden Rentenerhöhung vermieden. Für derzeitige und künftige Rentner eine gute Nachricht.

Einzelheiten dazu können Sie in Teil 5 dieses Dossiers nachlesen.

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