Knapp 35.500 Euro hatte ein Mandant von CLLB Rechtsanwälte bei Sportwetten im Internet und in stationären Wettbüros verloren. Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 8. Mai 2024 entschieden, dass die beklagte Anbieterin der Sportwetten den Verlust vollständig zurückzahlen muss. Da sie nicht über die in Deutschland erforderliche Lizenz verfügte, hätte sie die Sportwetten nicht anbieten dürfen, so das LG Mannheim.

Online-Glücksspiele, zu denen auch Sportwetten im Internet zählen, waren in Deutschland bis zum 30. Juni 2021 grundsätzlich verboten. Bei Online-Sportwetten bestand allerdings die Möglichkeit, dass die Bundesländer den Anbietern der Sportwetten eine Genehmigung erteilten.

Über eine solche Genehmigung verfügte die beklagte Wettanbieterin mit Sitz in Malta allerdings nicht. Dennoch bot sie sowohl über deutschsprachige Webseiten im Internet als auch über stationäre Wettbüros die Teilnahme an den Sportwetten an. „Da sie damit gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen hat, haben wir für unseren Mandanten auf die vollständige Rückzahlung seiner Verluste geklagt“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Der Mandant hatte zwischen 2013 und 2018 an den Sportwetten teilgenommen und dabei insgesamt knapp 35.500 Euro verspielt. Fast 23.000 Euro davon entfielen auf Verluste bei Online-Sportwetten. Dass die Sportwetten verboten waren, wusste er nicht.

Das LG Mannheim entschied, dass die beklagte Anbieterin der Sportwetten die Verluste zurückzahlen muss – sowohl die Verluste aus den Sportwetten im Internet als auch die Verluste aus den im Wettbüro abgeschlossenen Sportwetten.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beklagte nicht über die erforderliche Lizenz für ihr Angebot in Deutschland verfügte und somit gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 verstoßen habe. Daher seien die Verträge über die Teilnahme an den Online-Sportwetten nichtig und der Kläger könne die Rückzahlung seiner Verluste aus den getätigten Sportwetten im Internet verlangen – rund 23.000 Euro. Dabei stellte das Gericht klar, dass das Verbot von Online-Sportwetten in Deutschland mit europäischem Recht vereinbar sei und eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht erforderlich sei.

So habe der EuGH bereits mit Urteil vom 8. September 2009 Verbote von Online-Sportwetten ausdrücklich für europarechtskonform erklärt und dabei betont, dass Glücksspiele im Internet ein erheblich höheres Gefährdungspotenzial aufweisen als traditionelle Vertriebswege, führte das LG Mannheim aus.

Dem Rückzahlungsanspruch stehe auch nicht im Wege, dass der Kläger mit seiner Teilnahme  an den Online-Sportwetten ggf. selbst gegen das Verbot von Online-Glücksspielen verstoßen hat. Denn es sei nicht ersichtlich, dass er das Verbot kannte oder sich der Kenntnis leichtfertig verschlossen habe. Die Beklagte habe auch nicht das Gegenteil dargelegt, so das LG Mannheim.

Das Gericht stellte weiter fest, dass der Kläger auch Anspruch auf die Rückzahlung der Verluste in Höhe von rund 12.500 Euro aus den in stationären Wettbüros abgeschlossenen Sportwetten habe. Dabei sei es nicht entscheidend, dass die Einzahlungen des Klägers nicht an die Beklagte, sondern an die Betreiber der Wettbüros erfolgt sind. Denn die Beklagte habe als Veranstalterin der von den Wettbüros vermittelten Sportwetten gegen § 284 StGB und damit gegen ein Schutzgesetz verstoßen. § 284 StGB stellt die öffentliche Veranstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis unter Strafe. Die Regelung ziele auch auf die Absicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs ab und damit auf den Schutz des einzelnen Spielers vor der Gefahr von Manipulationen beim Glücksspiel und daraus entstehenden Verlusten, machte das LG Mannheim deutlich. Daher habe der Spieler auch einen Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste aus deliktischer Haftung.

„Das Urteil zeigt, dass Spieler gute Chancen habe, ihre Verluste aus verbotenen Sportwetten zurückzuholen. Das gilt nicht nur für Sportwetten, die über Webseiten im Internet abgeschlossen wurden, sondern auch für Sportwetten in Wettbüros“, so Rechtsanwalt Cocron.

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