Je teurer eine Reise, desto eher raten die ARAG Experten zu einer Reiserücktrittsversicherung. Diese tritt dann ein, wenn unvorhergesehene Krankheiten dazu führen, dass die Reise nicht angetreten werden kann. Allerdings sind in der Regel nur Erkrankungen abgesichert, die bei Vertragsschluss nicht bekannt und auch nicht zu erwarten waren. Aber ist eine Schürfwunde ein Grund, von einer Reise zurückzutreten? Ja – doch auf den Zeitpunkt der Verletzung kommt es an. Die Chronologie im vorliegenden Fall: Der Kläger hatte für sich und seine Familie eine Kuba-Reise gebucht. Wenige Tage später stürzte seine Frau von der Leiter und zog sich dabei eine Schürfwunde zu. Erst nachträglich schloss der Kläger eine Reiserücktrittsversicherung ab. Im Laufe der Zeit entzündete sich die Wunde der Frau und wurde schließlich zu einem Geschwür. Die teure Reise sagte die Familie daraufhin ab. Und aufgrund dieser zeitlichen Abfolge weigerte sich die Versicherung, die Stornokosten zu übernehmen. Ihr Argument: Die Schürfwunde war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwar noch nicht infiziert, aber schon vorhanden. Und da Infektion und Geschwür ein Resultat dieser Schürfwunde seien, muss die Krankheit als Einheit betrachtet werden, die also schon vor Vertragsschluss existierte. Während die Richter in erster Instanz dieser Argumentation folgten, hatte der Kläger in der nächsten Instanz Erfolg. Hier waren die Richter der Ansicht, dass es bei Vertragsabschluss keinerlei Anzeichen für eine Entzündung gegeben habe. Zudem war erst die Infektion der Wunde der Grund für den Reiserücktritt. Und die Entzündung war eindeutig nach Abschluss der Reiserücktrittsversicherung eingetreten. Daher musste die Versicherung zahlen (Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Az.: 16 U 74/23).
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