Traurig genug, wenn der geplante Urlaub plötzlich nicht stattfinden kann. Ganz ärgerlich wird es aber vor allem dann, wenn auch das Geld weg ist. Und das geschieht meist, wenn die Stornofrist abgelaufen ist und keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen wurde. ARAG Experten zeigen auf, wann solch eine Versicherung sinnvoll ist und worauf man vor Vertragsunterzeichnung achten sollte.

Reiserücktrittsversicherung: Ja oder nein?
Eine Reise wieder absagen oder verschieben zu müssen, kann vorkommen. Meistens fallen jedoch sofort Kosten an. Und je kürzer vor Reisebeginn die Absage erfolgt, desto höher die Kosten. Abhilfe kann eine Reiserücktrittsversicherung schaffen. Wie sinnvoll ein Abschluss ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dabei spielt sicherlich der Preis der Reise eine bedeutende Rolle: Je teurer die Reise, umso besser ist es, auf Nummer sicher zu gehen. Aber auch der Buchungszeitpunkt ist nicht unbedeutend: Je früher gebucht wird, desto eher kann noch einmal etwas dazwischenkommen. Bei kurzfristigen Wochenendtrips etwa kann man eher auf die Versicherung verzichten als bei einer dreiwöchigen Luxus-Kreuzfahrt, die bereits ein Jahr vorher gebucht wird. ARAG Experten raten außerdem, immer dann Vorsicht walten zu lassen, wenn vulnerable Personen dabei sind. Hierzu zählen zum Beispiel ältere Menschen oder Kinder. Die Versicherung macht also dann Sinn, wenn Unwägbarkeiten oder viel Geld im Spiel sind.

Wann ist der Reiserücktritt versichert?
Vor Abschluss der Versicherung sollte jedem klar sein, dass eine Versicherung nur dann greift, wenn der Grund für die Absage oder das Verschieben der Reise im Versicherungsschutz enthalten ist. Übliche versicherte Gründe sind beispielsweise plötzliche schwere Erkrankungen, Unfälle, der Tod eines nahen Angehörigen, aber unter Umständen auch arbeitsseitige Gründe wie z. B. der Verlust der Anstellung oder die berufliche Umbesetzung. Des Weiteren können persönliche Belange wie Vorladungen vor Gericht eingeschlossen sein. Auch die plötzlich notwendig gewordene Pflege eines Elternteils oder Kindes ist oftmals abgesichert.

Wann ist der Reiserücktritt nicht versichert?
Muss eine Reise abgesagt werden, weil die akute Erkrankung, wegen der die Reise nicht angetreten werden kann, auf eine chronische Erkrankung zurückgeführt werden kann, kann ein Versicherungsschutz ausgeschlossen sein. Laut ARAG Experten handelt sich dann nicht um ein unvorhersehbares Ereignis, das üblicherweise die Voraussetzung für die Versicherungsleistung ist. Auch höhere Gewalt oder die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes sind keine versicherten Rücktrittsgründe. In diesen Fällen können sich Reisende für gewöhnlich an den Reiseveranstalter wenden. Und übrigens: Eine Meinungsänderung oder die Trennung vom Reisepartner sind ebenfalls keine versicherten Gründe.

Reiserücktritt direkt über den Veranstalter versichern?
Bucht man online, wird in der Regel von jedem Anbieter, egal, ob Fluggesellschaft, Deutsche Bahn, Hotellerie oder sonstige Unterkunftsvermittlung, die Reiserücktrittsversicherung gleich mit angeboten. Dennoch sollte man, selbst wenn es gute Gründe für den Abschluss einer solchen Versicherung gibt, nicht gleich unbedarft klicken. Vielmehr raten ARAG Experten dazu, verschiedene Versicherungen in Leistungen und Kosten zu vergleichen. Dabei sollten folgende Anhaltspunkte eine Rolle spielen: Kosten der Versicherung, Einschluss umfassender Rücktrittsgründe, Selbstbeteiligung, Umfang der versicherten mitreisenden Personen, die Laufzeit sowie Einschluss von Mehrkosten. Diese können zum Beispiel entstehen, wenn möglicherweise aus einer Reise von mehreren Personen die einer Einzelperson wird, was sich auf Unterkunft oder Transferkosten auswirken kann, oder wenn durch verspätete Transfers An- oder Abreisen verpasst werden.

Welche Kosten erstattet eine Reiserücktrittsversicherung?
Der Sinn der Versicherung ist, dass bei Absage oder Verschieben der Reise möglichst keine Kosten entstehen. Somit werden vor allem die anfallenden Stornokosten erstattet sowie die Beträge, die bei einer Umbuchung zusätzlich anfallen. Je nach Versicherungsgesellschaft oder gewähltem Tarif sind weitere Leistungen inbegriffen. Die ARAG Experten betonen aber, dass es in der Regel Kosten gibt, die nicht erstattet werden. So bleibt der Kunde üblicherweise zum Beispiel auf den Kosten sitzen, die durch besondere Buchungen und Dienstleistungen am Urlaubsort anfallen, wie etwa Ausflüge oder Events.

Reiserücktritt gleich Reiseabbruch?
Der notwendige Abbruch eines Urlaubs ist übrigens nicht mitversichert, wenn dies nicht explizit eingeschlossen ist. Ohne einen solchen Zusatz wird laut ARAG Experten klar unterschieden, ob die Reise bereits angetreten oder vorher gecancelt wurde. Ist man schon unterwegs und muss verfrüht nach Hause, deckt gewöhnlich nur eine Reiseabbruchversicherung die Mehrkosten der Rückreise. Hat man diese nicht zusätzlich abgeschlossen, müssen Reisende diese Kosten selbst tragen. Aber Achtung: Auch eine Abbruchversicherung übernimmt üblicher Weise keinen Krankenrücktransport, sondern lediglich ganz reguläre Beförderungen. Sollte man im Krankheitsfall speziell befördert werden müssen, benötigt man dafür eine Reisekrankenversicherung. Diese ist vor allem für das Ausland ratsam.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/…

https://www.arag.de/…

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen? Schauen Sie hier:
https://www.arag.com/…

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Jennifer Kallweit
Pressereferentin
Telefon: +49 (211) 963-3115
Fax: +49 (211) 963-2220
E-Mail: jennifer.kallweit@ARAG.de
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel