ARAG Experten verweisen auf die entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Umgangsregelung nicht zwangsläufig auch das Gebot enthält, zu den übrigen Zeiten Kontakt zum Kind zu unterlassen. Um als Grundlage für ein Ordnungsmittel zu dienen, müsse sich ein solches Gebot ausdrücklich aus der Anordnung ergeben (Az.: XII ZB 401/23).

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