Dem hatte der deutsche Gesetzgeber erst im Jahr 2021 entsprochen und derartige Delikte zu einem Verbrechen und damit einem besonders schweren Rechtsbruch im deutschen Strafrecht, gemacht.
Hierzu passt in keiner Weise, wenn nun der Gesetzgeber die Tatbestände rund um die Kinderpornografie, die er in 2021 selbst noch als Verbrechen definiert hatte, heute wieder zu Vergehen, also minderschweren Straftaten „zurückdefinieren“ will. Darüber hinaus passt es auch deswegen nicht, weil es dabei tatsächlich weniger darum geht, sogenannte minder schwere Fälle angemessener bestrafen zu können und Verfahren bei geringer Schuld einstellen zu können, Hintergrund sollen hier gehäufte Fälle von minderjährigen Tatverdächtigen sein, die sich etwa über WhatsApp Nackt-bilder zugeschickt haben. Oder das immer wieder offiziell bemühte Beispiel von Eltern, die nach Entdeckung entsprechender Fotos ihrer Kinder, die Fotos angeblich zu Aufklärungszwecken an andere Eltern weitergeleitet und sich damit strafbar machten. Fakt ist allerdings, dass Bundesjustizminister Buschmann bis heute überhaupt keine Zahlen zum Beleg dieser Behauptungen vorlegen konnte. Ebenso nicht für die offizielle Darstellung, dass das vorhandene Personal durch die Vielzahl minder schwere Fälle überlastet wurde und wird. Bei einer derartig gewichtigen Maßnahme sollte es jedoch um Recht und Gerechtigkeit gehen und nicht um die Arbeitsökonomie bei den Ermittlungsbehörden und in den Gerichten, wie auch immer man sie zu erklären versucht.
„Hier hätte der Gesetzgeber auch auf andere Weise einwirken können und müssen, indem er den § 184b StGB um eine Regelung für klar umrissene minder schwere Fälle ergänzt hätte“ so der Ehrenvorsitzende der Deutschen Kinderhilfe – Die ständige Kindervertretung Rainer Becker,
So könnte man § 184 b StGB als Verbrechen belassen und „problematische Fälle“ durch sprachliche Nachjustierungen vorneherein herausfiltern.
Dies könnte z.B. aussehen wie im untenstehenden Alternativvorschlag ausgeführt.
Aus Sicht und nach langem Kampf der Deutschen Kinderhilfe – Die ständige Kindervertretung e.V. ist der sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB ist im Jahr 2021 zu Recht und nach-vollziehbar zu einem Verbrechen definiert worden. Eines scheint der zuständige Bundesjustizminister hier vergessen zu haben. So genannte Kinderpornografie basiert zu einem großen Teil auf dem sexuellen Missbrauch von Kindern, insofern war es folgerichtig, den Tatbestand von § 184 b StGB in diesem Kontext ebenfalls zu einer besonders schweren Straftat, einem Verbrechen, zu machen. Dies nun umzukehren, ist eine Verhöhnung der kindlichen Opfer, die ihr Leben lang unter den Folgen der Gewalttaten zu leiden haben. Eine Verminderung der Strafandrohung zeigt den Opfern schmerzlich auf, was sie unserer Justiz wert sind.
„Deshalb setzen wir darauf, dass der Bundestag diesem Kabinettsbeschluss nicht folgen wird“, so Rainer Becker.
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