Stimmt es, dass Schrittgeschwindigkeit gar nicht genau definiert ist?

Während ein gesunder, erwachsener Fußgänger auf gerader Strecke etwa drei bis fünf Kilometer pro Stunde (km/h) schafft, erreichen Profi-Geher rund 15 km/h. Wie schnell wir gehen, ist also abhängig von diversen Faktoren. Auch rechtlich ist es so eine Sache mit der Schrittgeschwindigkeit. Die Straßenverkehrsordnung macht laut ARAG Experten nämlich keine genaue Angaben, wie schnell Schrittgeschwindigkeit eigentlich ist. Dabei wird an vielen Stellen im Straßenverkehr, wie z. B. in verkehrsberuhigten Bereichen, auf Parkplätzen oder an vielen Bushaltestellen, darauf hingewiesen, eben genau diese einzuhalten. Das färbt natürlich auf die Rechtsprechung ab: So legt das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Größenordnung von vier bis sieben km/h zugrunde (Az.: 1 U 97/16), während die Richter des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt der Ansicht sind, dass Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen nicht mehr als zehn km/h bedeutet (Az.: 2 Ws 45/17). Gleichzeitig sagt aber das Amtsgericht Leipzig, dass unter anderem in verkehrsberuhigten Bereichen die einzuhaltende Schrittgeschwindigkeit 15 km/h beträgt. Die Begründung der Richter: Würde die Geschwindigkeit langsamer angesetzt, würden beispielsweise Radler durch zu langsames Fahren unsicher werden und zu schwanken beginnen (Az.: 215 OWi 500 Js 83213/04).

Stimmt es, dass Bus- und Bahnfahrer erst losfahren dürfen, wenn alle Fahrgäste sitzen?

Nein. Bereits in den Siebziger Jahren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Fahrzeugführer von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht verpflichtet sind, vor dem Anfahren darauf zu achten, dass sämtliche Fahrgäste sicher sitzen oder stehen (Az.: VI ZR 69/70). Etwas anderes kann gelten, wenn ein Fahrgast erkennbar behindert ist, aufgrund der Fülle im Bus keinen sicheren Sitz- oder Stehplatz finden kann oder das Entwerten der Fahrkarte etwas länger dauert. Die ARAG Experten weisen vielmehr darauf hin, dass Fahrgäste in Bus und Bahn eine Pflicht zur Eigensicherung haben, indem sie sich einen sicheren Halt verschaffen. Diese Pflicht gilt unabhängig vom Alter und trifft sowohl für sitzende als auch für stehende Fahrgäste zu. Die Richter des Kammergerichts Berlin werden dabei sogar sehr konkret: Die Zeit, in der die Türen geschlossen werden und das Fahrzeug anfährt – das sind in der Regel fünf bis acht Sekunden – muss reichen, damit auch ein älterer Fahrgast sich sicheren Halt verschafft (Az.: 22 U 251/11). Daher haften Fahrgäste auch allein für Schäden, wenn sie sich bei verkehrsbedingten Fahr- oder Bremsmanövern bei einem Sturz verletzen.

Stimmt es, dass Parksünder eine medizinisch-psychologische Untersuchung machen müssen?

Grundsätzlich müssen Autofahrer natürlich keine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) fürchten, wenn sie ein Knöllchen fürs Falschparken kassieren. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass abhängig von der Anzahl an Parkverstößen sehr wohl eine MPU drohen kann. In einem konkreten Fall hatten sich bei einem Parksünder in 16 Monaten 54 Knöllchen für Falschparken angesammelt. Ein Grund für die Richter, eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu festzustellen und eine MPU zu fordern. Als er dieser Aufforderung nicht nachkam, war die Fahrerlaubnis weg (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 14 L 2776/23). Auch in einem anderen Fall wurde eine MPU angeordnet und nach Weigerung die Fahrerlaubnis kassiert. Hier ging es sogar um rund 150 Parkvergehen, unter anderem auf Rad- und Gehwegen sowie in Feuerwehreinfahrten (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az.: 10 S 1883/14).

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