Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nach Auskunft der ARAG Experten klargestellt, dass auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ein "Ziehen" im Sinne des Paragrafen 19 Straßenverkehrsordnung ist. Somit erfasse die Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen jede Bewegung des Anhängers durch das Zugfahrzeug, unabhängig von der Fahrtrichtung (Az.: VI ZR 98/23).
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