Der Bundesfinanzhof entschied, dass pauschalierende Land- und Forstwirte keine Vorsteuerbeträge geltend machen dürfen, auch wenn sie im Folgejahr in die Regelbesteuerung wechseln. Die Details erklärt Steuerberater Gerhard Kurz bei Ecovis in Haag.

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte in seinem Urteil vom 5. Mai 2022 (11 K 196/21) entschieden, dass auch pauschalierende Land- und Forstwirte Vorsteuerbeträge geltend machen können. Vorausgesetzt, die bezogenen Leistungen stehen in Zusammenhang mit Umsätzen, die im Folgejahr der Regelbesteuerung unterliegen. Mit dem Urteil vom 12. Juli 2023 (XI R 14/22) schiebt der Bundesfinanzhof (BFH) dem Vorsteuerabzug nun einen Riegel vor.

FG ermöglicht Vorsteuerabzug

Der Paragraph 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) regelt, dass pauschalierende Land- und Forstwirte keine Vorsteuerbeträge geltend machen können, die sie selbst an Lieferanten gezahlt haben. Die Mehrbelastung wird aber durch die vereinnahmte Umsatzsteuer pauschal abgegolten, die sie nicht an das Finanzamt abführen müssen. Die Durchschnittssatzbesteuerung findet dabei nur Anwendung, wenn der Gesamtumsatz des Land- und Forstwirts im vorangegangenen Kalenderjahr 600.000 Euro nicht überschritten hat.

Oft stehen jedoch bezogene Leistungen mit Ausgangsumsätzen in Folgejahren in Zusammenhang, in denen der Land- und Forstwirte die Regelbesteuerung wegen Überschreitung der Umsatzgrenze anwenden muss. „Entgegen der gesetzlichen Regelung wäre ein Vorsteuerabzug dann möglich“, erklärt Ecovis-Steuerberater Gerhard Kurz in Haag. „Dies stellte das FG Niedersachsen in erster Instanz klar.“

Der BFH nimmt Stellung

Allerdings widerspricht der BFH im Revisionsverfahren diesem Urteil. „Pauschalierende Land- und Forstwirte können gezahlte Vorsteuerbeträge nun doch nicht geltend machen“, sagt Gerhard Kurz „selbst wenn bereits beim Leistungsbezug klar ist, dass sie die Umsatzgrenze überschreiten und die Regelbesteuerung im Folgejahr anwenden müssen.“

Hinweis für die Praxis

Steht der Wechsel zur Regelbesteuerung bevor, bleibt nur die nachträgliche Korrektur des Vorsteuerabzugs nach Paragraph 15a UStG. Allerdings kommt die Berichtigung der Vorsteuer nicht infrage, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1.000 Euro nicht übersteigt. Diese Bagatellgrenze stellt dabei auf den einzelnen Gegenstand ab.

„Im Alltag macht die Festlegung des Berichtigungsobjekts oft Probleme vor allem bei der Lieferung mehrerer Gegenstände gleicher Art und Größe“, sagt Kurz. „Deshalb sollten betroffene Landwirte steuerlichen Rat einholen.“

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