Im Wachstumschancengesetz, das zum 1. Januar 2024 in Kraft treten soll, ändert die Regierung auch die geltenden Regeln für Spenden. Zu den Neuerungen gehört die Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters oder das digitale Bescheinigungsverfahren. Die Auswirkungen der vereinfachten Spendenmöglichkeit erklärt Jonas Herrmann, Steuerberater bei Ecovis in Augsburg.

Einführung des Zuwendungsempfängerregisters

Ein zentrales Element der Neuerungen soll das Zuwendungsempfängerregister sein. Es soll alle Organisationen auflisten, die berechtigt sind, Spendenbescheinigungen auszustellen. Das Register ist öffentlich zugänglich und Spenderinnen und Spender können so leicht überprüfen, ob eine Organisation spendenbegünstigt ist. Zudem lassen sich wichtige Informationen wie die Bankverbindung der Organisationen automatisiert abrufen.

Vereinfachung bei Auslandsspenden

Eine wichtige Änderung betrifft Spenden an ausländische Organisationen innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums. Künftig müssen Spender nicht mehr nachweisen, dass eine ausländische Organisation die Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt. Die Entscheidung hierüber trifft einheitlich das Bundeszentralamt für Steuern. Es nimmt die Organisationen in das Zuwendungsempfängerregister auf.

Vertrauensschutz und Mittelweiterleitung

Ein weiterer Vorteil ist der erhöhte Vertrauensschutz bei der Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften. Ab 2024 genügt den Vorständen und Schatzmeistern der weitergebenden Organisationen ein Blick in das Zuwendungsempfängerregister. Dort können sie sich informieren, ob der Mittelempfänger steuerbegünstigt ist und die gespendeten Mittel gemeinnützig verwendet.

Digitale Spendenbescheinigung

Ein wesentlicher Fortschritt wird auch die Einführung einer digitalen Spendenanwendung sein. Diese soll es ermöglichen, Spenden digital abzuwickeln und die Daten automatisch an das Finanzamt zu übermitteln. Spendenempfänger müssen dann keine einzelnen Spendenquittungen mehr ausfüllen und verschicken. Wann genau diese Anwendung kommt, ist noch offen. Bis dahin gilt für Kleinspenden bis 300 Euro weiterhin das vereinfachte Verfahren, bei dem der Bankbeleg für den Spendenabzug ausreicht.

„Diese Entwicklungen sorgen für mehr Transparenz und Effizienz im Spendenprozess und erleichtern den Spendern die Verwaltung und Dokumentation ihrer gemeinnützigen Aktivitäten“, sagt Steuerberater Jonas Herrmann.

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