Hintergrund: Wann Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei sind
Heilbehandlungen eines Arztes in der Humanmedizin sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG). Schon im Jahr 2019 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Labor eines Facharztes seine Leistungen umsatzsteuerfrei abrechnen darf (Urteil vom 18.12.2019, Az. XI R 23/15 und Urteil vom 22.01.2020, Az. XI R 30/17). Das gilt auch dann, wenn das Labor selbst nicht – wie ein Arzt – an der direkten Patientenbehandlung beteiligt ist. Es bekam nur Blutproben von Ärzten und Heilpraktikern zur Untersuchung zugesandt und rechnete dann direkt mit den Patienten ohne Umsatzsteuer ab. Das Finanzamt wollte die Steuerbefreiung aber nicht gewähren. Vor allem fehle es an einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten.
Aktuelle Rechtslage
Das Bundesministerium der Finanzen greift diese Thematik nun in seinem Schreiben vom 10. Oktober 2023 nochmal auf. Als oberste Finanzbehörde in Deutschland stellt es auf diese Weise klar, dass die Rechtsauffassung des BFH aus dem Jahr 2019 bindend für das Finanzamt ist: Eine Befreiung von der Umsatzsteuer ist auch ohne ein persönliches Vertrauensverhältnis zu den einzelnen Patienten bei der Labortätigkeit möglich.
Ab wann gilt die Steuerbefreiung?
Diese Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 31. Dezember 2023 erbracht wurden, beanstandet es das Finanzamt nicht, wenn Labore ihre Leistungen trotzdem bisher umsatzsteuerpflichtig abgerechnet haben. Die Steuerbefreiung hat in Zukunft allerdings auch Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen. „Deshalb kann auch eine vorzeitige Berufung auf die Steuerbefreiung eine teilweise Rückzahlung der seinerzeit gezogenen Vorsteuer zur Folge haben“, sagt Annett Rüdiger, Steuerberaterin bei Ecovis in Sangerhausen.
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