Das Arbeitsgericht Duisburg hat ein kontroverses Urteil gefällt, das die Frage aufwirft, inwieweit Arbeitgeber das Laden von Elektrofahrzeugen am Arbeitsplatz regulieren können. In dem Fall (Aktenzeichen: 5 Ca 138/22) wurde ein Mitarbeiter ertappt, wie er den Akku seines Hybridautos unrechtmäßig an einer Firmensteckdose auflud. Die Hausordnung des Arbeitgebers verbot dies aus Sicherheitsgründen, dennoch wurde der Beschäftigte fristlos entlassen.

Der Kläger argumentierte, dass es am Tag des Vorfalls zu einem unerklärlichen Leistungsabfall des Fahrzeugakkus gekommen sei, und er kurzzeitig laden musste, um seine Heimfahrt sicherzustellen. Der finanzielle Verlust durch den Vorfall wurde vom Arbeitgeber als minimal eingestuft, jedoch wurde betont, dass das Verhalten des Mitarbeiters einen erheblichen Vertrauensverlust darstelle. Die fristlose Kündigung erfolgte unter der Annahme, dass der Beschäftigte bereits in der Vergangenheit gegen das Verbot verstoßen habe.

Nach einer umfassenden Beweisaufnahme stellte das Arbeitsgericht fest, dass der Kläger den Akku seines Autos mindestens fünf bis sechsmal verbotswidrig aufgeladen hatte. Obwohl dies grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt, entschied das Gericht, dass in diesem Fall eine Abmahnung ausreichend ist. Die Duldung des Ladens privater Mobiltelefone im Betrieb durch den Arbeitgeber, obwohl dies gegen die Hausordnung verstieß, spielte dabei eine entscheidende Rolle.

Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird, da der Arbeitgeber Berufung beim Düsseldorfer Landesarbeitsgericht eingelegt hat.

Kommentar:

Arbeitsgericht setzt Grenzen: Abmahnung statt fristlose Kündigung bei Ladung von Elektroautos

Das jüngste Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg in Bezug auf die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters, der seinen Elektroauto-Akku am Arbeitsplatz aufgeladen hat, wirft wichtige Fragen zur Regulierung von Elektrofahrzeugen am Arbeitsplatz auf.

Die Entscheidung des Gerichts, eine Abmahnung anstelle einer fristlosen Kündigung für ausreichend zu halten, könnte als Signal dafür dienen, dass Arbeitsgerichte bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zwischen Verstößen gegen betriebliche Regeln und den daraus resultierenden Konsequenzen genauer hinschauen.

Es ist bemerkenswert, dass das Gericht die Duldung des Ladens privater Mobiltelefone im Betrieb als maßgeblichen Faktor ansieht. Dies wirft die Frage auf, ob Arbeitgeber eine konsistente Linie in Bezug auf die Nutzung von Betriebsstrom für persönliche Geräte einhalten müssen.

Die Entscheidung verdeutlicht auch die wachsende Komplexität von Rechtsfragen im Zusammenhang mit Elektrofahrzeugen am Arbeitsplatz. In einer Zeit, in der immer mehr Unternehmen auf Elektromobilität umstellen, könnten ähnliche Fälle vermehrt auftreten.

Die Berufung des Arbeitgebers beim Düsseldorfer Landesarbeitsgericht wird mit Spannung erwartet und könnte weitere Klarheit darüber bringen, wie Arbeitsgerichte mit vergleichbaren Fällen in der Zukunft umgehen werden. Es bleibt zu hoffen, dass solche Entscheidungen dazu beitragen, klare Richtlinien für die Nutzung von Elektrofahrzeugen am Arbeitsplatz zu schaffen und einen ausgewogenen Ansatz zwischen betrieblichen Regeln und individuellen Bedürfnissen der Mitarbeiter zu finden.

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