Der Kostenvorbehalt besagt, dass der leistungsberechtigte Personenkreis, Art und Umfang der Leistungen sowie der Umfang der Kostenbeteiligung gesetzlich auf den Stand von 2023 eingefroren werden soll (siehe § 108 SGB VIII). Der Gesetzgeber schließt damit explizit die Ausweitung des leistungsberechtigten Personenkreises und die Ausweitung des Leistungsumfangs aus. Dies konterkariert die Umsetzung einer barrierefreien, bedarfsdeckenden und inklusiven Kinder- und Jugendhilfe.
Ein Paradigmenwechsel im SGB VIII im Sinne der umzusetzenden UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ist unter den Vorzeichen des Kostenvorbehaltes des Gesetzgebers nicht realisierbar. Die angestrebte Verbesserung der Leistungszugänge und -erbringung sowie die Schließung der Leistungslücken für junge Menschen mit Behinderungen und ihre Familien wird nur dann möglich sein, wenn die dafür benötigte finanzielle Ausstattung gewährleistet wird.
Alles andere wäre eine Mogelpackung und ein Verstoß gegen die Umsetzung der UN-BRK in Deutschland.
Die Verbände fordern die Bundesregierung auf, eine geeignete Finanzierung für die inklusive Kinder- und Jugendhilfe bereitzustellen und ihren Verpflichtungen aus der UN-BRK nachzukommen.
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