Die NLM hatte das Bußgeld wegen mehrfacher nicht korrekter und fehlender Werbekennzeichnung bei Instagram (Verstoß gegen das Gebot der Kennzeichnung von Werbung) verhängt. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrags (MStV) muss Werbung in Telemedien als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Werbung ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 des MStV jede Äußerung, die u. a. der Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen dient und gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung im Rundfunk oder in einem Telemedium aufgenommen ist.
Der Influencer hat nun die Möglichkeit, gegen das Urteil Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Celle einzulegen.
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