Auf einer Autobahn kam es bei Dunkelheit zu einem Auffahrunfall, in den mehrere Fahrzeuge verwickelt waren. Hinter den Unfallfahrzeugen, die nahezu alle drei Fahrspuren blockierten, kamen einige Fahrzeuge zum Stehen, bei denen die Warnblinklichter eingeschaltet waren. Der Verursacher des Unfalls stieg aus seinem auf der linken Fahrspur stehengebliebenen Auto ohne Warnweste aus und wollte sich neben dem rechten Standstreifen in Sicherheit bringen. Er wurde jedoch kurz vor Erreichen des Standstreifens von einem Fahrzeug erfasst, das mit einer Geschwindigkeit von über 50 km/h versucht hatte, an der ungesicherten Unfallstelle vorbeizufahren. In dem Gerichtsprozess ging es um die Frage, inwieweit der Fahrer für die Schäden des angefahrenen Mannes aufkommen muss.
Laut dem Urteil war dem Fahrer ein besonders grober Verkehrsverstoß anzulasten. Er hätte an der Unfallstelle allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren dürfen, da in solchen Situationen mit Fußgängern gerechnet werden müsse, die die Fahrbahn unvorsichtig überqueren. Aber auch den angefahrenen Mann traf eine Mitschuld an seinen Verletzungen. Dieser habe die Gefahrensituation herbeigeführt und leichtsinnig ohne Warnweste die Autobahn überquert. Dagegen rechnete das Gericht dem angefahrenen Mann nicht an, dass er versäumt hatte, die Unfallstelle zu sichern, da zwischenzeitlich bei den nachfolgenden Fahrzeugen die Warnblinklichter eingeschaltet waren. Damit war die Unfallstelle ausreichend erkennbar. Im Ergebnis entschied das Gericht, dass der Fahrer die Hälfte der Schäden tragen müsse, die der ausgestiegene angefahrene Mann erlitten hatte.
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