Verkauft ein Auto-Händler einen Gebrauchtwagen als "Bastelfahrzeug", schließt das seine Mängelhaftung nicht aus, wenn das Fahrzeug nicht fahrbereit ist, der Käufer aber annehmen durfte, er erwerbe einen fahrbereiten Wagen. Dies hat nach Auskunft der ARAG Experten das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden (Az.: 2 U 41/22).
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