640 Geldbeutel, 400 Handys, 380 Bankkarten, 60 Schmuckstücke, 120 Taschen und Rucksäcke – im Wiesn-Fundbüro wurden dieses Jahr während des Oktoberfestes rund 3.250 Gegenstände abgegeben. Ein Dank gilt daher allen Findern, die so ehrlich waren, die Fundstücke ordnungsgemäß abzuliefern. Doch wie verhält es sich eigentlich mit gefundenen Dingen? Darf man sie einfach behalten? Und hat man einen Anspruch auf Finderlohn? Der ARAG Expert Tobias Klingelhöfer informiert über das Wichtigste zum Thema.

Wie steht es grundsätzlich mit gefundenen Gegenständen – darf ich sie behalten?
Tobias Klingelhöfer:
 Eins vorab: Behalten darf man Fundsachen nicht. Denn aus rechtlicher Sicht ist eine verlorene Sache zwar besitz-, aber nicht herrenlos. Anders als bei Sachen, die jemand absichtlich wegwirft, will der Eigentümer, wenn er etwas verliert, sein Eigentum daran nämlich nicht aufgeben. Das bedeutet, dass er auch nach dem Verlust des Schmuckstücks oder des Bargelds dessen Eigentümer bleibt. Deshalb machen sich Finder, die ihr Fundstück behalten, sogar wegen Unterschlagung (Paragraf 246 Strafgesetzbuch) strafbar. Und das kann immerhin mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.

Was muss ich tun, wenn ich etwas gefunden habe?
Tobias Klingelhöfer:
 Was man tun muss, wenn man eine verlorene Sache findet und in welcher Höhe man Finderlohn vom Eigentümer verlangen kann, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in Paragraf 965. Danach ist der Finder zunächst verpflichtet, „dem Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen“. Konkret heißt das: Findet man ein Portemonnaie, eine Brieftasche oder gar eine ganze Handtasche und befinden sich darin Name und Kontaktdaten des Eigentümers, ist man verpflichtet, sich mit ihm in Verbindung zu setzen und ihn über den Fund zu informieren.

Anders sieht es dagegen aus, wenn sich der Fundsache nicht entnehmen lässt, wem sie gehört, wie das in der Regel bei Geld oder Schmuck der Fall ist. Dann müssen Finder diese Gegenstände laut Gesetz bei der zuständigen Behörde abgeben und alle Umstände, die der Auffindung des Eigentümers dienen können, dort anzeigen. Davon ausgenommen sind nur Sachen mit einem Wert von weniger als zehn Euro. Zuständige Behörde ist in der Regel das Fundbüro, das je nach Gemeinde beim Ordnungs- oder Bürgeramt angesiedelt sein kann.

Gibt es eine klar definierte Höhe für den Finderlohn?
Tobias Klingelhöfer:
 Wer seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist, hat auch Anspruch auf Finderlohn. Dessen Höhe bestimmt sich nach dem Wert der Fundsache: Für einen Fund mit einem Wert von bis zu 500 Euro gibt es fünf Prozent des Wertes, also höchstens 25 Euro. Für das, was über diesen Wert hinausgeht, gibt es drei Prozent. Wer ein Tier findet, bekommt generell nur drei Prozent des Wertes. Und wenn die Fundsache nur einen ideellen Wert für den Eigentümer hat, wird der Finderlohn nach billigem Ermessen festgelegt. Eine Ausnahme gilt für Fundsachen, die in Behördenräumen oder öffentlichen Verkehrsmitteln gefunden werden: Hier gibt es Finderlohn nur für Sachen, die mehr als 50 Euro wert sind – und das auch nur in Höhe von 50 Prozent des regulären Anspruchs.

Was geschieht mit der Fundsache, wenn sich der Eigentümer nicht beim Fundbüro meldet oder er nicht ermittelt werden kann?
Tobias Klingelhöfer:
 Das Gesetz legt eine Frist von sechs Monaten ab der Anzeige beim Fundbüro fest. Sind die um, erwirbt der glückliche Finder das Eigentum an der Sache.

Weitere interessante Informationen unter:
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