Das Risiko, dass ein Wohnungsbalkon durch Taubenkot verunreinigt wird, fällt in die Sphäre des Mieters. Er kann vom Vermieter weder die Reinigung des Balkons verlangen noch die Miete mindern, falls dieser sich weigert. ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Hanau (Az.: 94 C 21/22).

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