Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Beschäftigten und ist für Beschäftigte in einem Minijob genauso wie für Beschäftigte mit einem versicherungspflichtigen Hauptjob mindestens zu zahlen. Ab dem 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn von aktuell 12 Euro auf 12,41 Euro brutto pro Stunde.

Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Wird der allgemeine Mindestlohn erhöht, steigt auch die Verdienstgrenze im Minijob. Demzufolge erhöht sich diese ab Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro monatlich. Die Jahresverdienstgrenze steigt auf 6.456 Euro.

„Die gestiegenen Lebenshaltungskosten sind für viele Menschen eine große Belastung. Aus diesem Grund kommt die Erhöhung des Mindestlohns und die damit verbundene Erhöhung der Verdienstgrenze für Minijobberinnen und Minijobber zum richtigen Zeitpunkt“, sagt Dr. Rainer Wilhelm, Mitglied der Geschäftsführung der Knappschaft-Bahn-See und zuständig für die Minijob-Zentrale.

Der Mindestlohn gilt für Beschäftigte in einem gewerblichen Minijob ebenso wir für Minijobberinnen und Minijobber im Privathaushalt. Mehr zu dem Thema erfahren Sie im Magazin der Minijob-Zentrale: magazin.minijob-zentrale.de

Die Minijob-Zentrale ist deutschlandweit die zentrale Einzugs- und Meldestelle für alle geringfügigen Beschäftigungen, die so genannten Minijobs. Sie gehört zum Verbundsystem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS). Zu diesem gehören weiterhin die Rentenversicherung, die Renten-Zusatzversicherung, die Kranken- und Pflegeversicherung KNAPPSCHAFT mit einem eigenen medizinischen Kompetenznetz und die Seemannskasse. Weitere Informationen unter www.minijob-zentrale.de.

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