Mitte Oktober hatte die EU-Kommission erste Vorschläge zur Reduzierung der Berichtspflichten präsentiert. Es handelt sich um die Verschiebung der sektorspezifischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) und eine „Inflationsanpassung“ bei den Schwellenwerten und Größenkriterien für kleine und mittlere Unternehmen. Für diese gelten bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung abgespeckte Standards.

Dazu sagt Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): „Diese Maßnahmen sind allenfalls erste Ansätze. Damit wird das 25 Prozent-Ziel nicht annähernd erreicht.“ Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen leiden besonders unter den überbordenden Berichtspflichten. „Bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte die Anwendbarkeit der Schwellenwerte für die vereinfachte Berichterstattung in der Finanzwirtschaft grundsätzlich überprüft werden. Bis dahin sollten kleine und mittlere Versicherer bis 500 Beschäftigte die vereinfachten Berichtsstandards nutzen dürfen. Aktuell werden diese Versicherungen wie große Konzerne behandelt“, so Asmussen.

Auch bei der Berichterstattung zum Aufsichtsregelwerk Solvency II regt die Versicherungswirtschaft Vereinfachungen an. So könnten etwa im Zuge der quartalsweisen Berichte an die Aufsichtsbehörden zur Solvenzlage die Berichte für das vierte Quartal ersatzlos wegfallen. Denn bereits wenige Tage nach dem Bericht für das vierte Quartal müssen die Versicherer den Bericht für das Gesamtjahr abgeben – in dem der Stand für das vierte Quartal ohnehin eingerechnet ist. Die im nächsten Jahr anstehende Überarbeitung der Delegierten Verordnung zur Solvency II wäre eine passende Gelegenheit, diese überflüssige Berichtspflicht zu streichen.

Die Versicherer mahnen seit längerem an, bei der Einführung neuer Berichts- und Verwaltungsaufgaben das Ziel der Maßnahmen nicht aus den Augen zu verlieren. „Sonst kann die Regulierung – wie gut sie auch immer gemeint ist – keinen Impact entfalten und wird für die Unternehmen zu einer reinen Complianceaufgabe“, so Asmussen.

Generell sollte aus Sicht der Versicherungswirtschaft Folgendes für Berichtspflichten gelten:

  • Neue Berichtspflichten sollten nur eingeführt werden, wenn sie notwendig sind.
  • Auch von den Aufsichtsbehörden initiierte Änderungen sollten überprüft und bewertet werden.
  • Überschneidungen und Doppelungen mit anderen Vorschriften sollten vermieden werden.
  • Proportionalität sollte als Grundprinzip in allen Berichtspflichten verankert sein. Ein kleines Unternehmen mit wenigen Beschäftigten hat im Vergleich zu großen Konzernen nur eingeschränkte Ressourcen, um Berichtspflichten nachzukommen.
  • Den Unternehmen sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich auf neue oder veränderte Berichtspflichten einzustellen.
  • Offenlegungsvorschriften sollten durch Verbrauchertests auf ihre Praktikabilität und ihren Nutzen überprüft werden.

Die vollständige Stellungnahme für den Call for Evidence der EU-Kommission finden Sie hier.

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