•  Sieben GTÜ-Tipps für Verkehrssicherheit beim Weihnachtseinkauf
  •  Parkplatzanlagen gelten als Rangierflächen
  •  Schrittgeschwindigkeit steigert die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer

Zwei Schilder stehen üblicherweise an der Einfahrt zum Parkplatz des Supermarktes: „Es gilt die StVO“ mahnt das eine, die Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gibt das zweite vor (Verkehrszeichen VZ 274-20 nach StVO). Also alles klar, wie man sich auf dem großen und verzweigten Parkplatz mit seinen vielen Fahrspuren und Parkbuchten verhält? Beispielsweise ist einem von rechts kommendem Auto stets die Vorfahrt zu gewähren?

Ganz so simpel ist es nicht, betont die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH. Denn auf Parkplätzen gelten besondere Regeln, warnt die Prüforganisation. Deshalb sollte man hier stets mit erhöhter Umsicht fahren und sich nicht auf die Vorfahrtsregeln im Straßenverkehr verlassen. Das gilt ganz besonders in Phasen mit Hochbetrieb, wie sie gerade in der Vorweihnachtszeit vorkommen. Die GTÜ beantwortet sieben wichtige Fragen rund um die Verkehrssicherheit beim Weihnachtseinkauf.

1. Gilt auf Parkplätzen die Straßenverkehrsordnung? Ja, die StVO ist auch Grundlage für das Verhalten auf öffentlich zugänglichen Parkplatzanlagen. Dennoch haben Meldungen ihre Richtigkeit, dass bei Unfällen auf Parkplatzkreuzungen von rechts kommende Fahrzeuge eine Mitschuld trifft, wenn sich Fahrerinnen und Fahrer blind auf ihre Vorfahrt verlassen. Das entscheidende Detail ist die Einordnung der Fahrspuren von Parkplatzanlagen als Rangierfläche, sofern ihnen „kein eindeutiger Straßencharakter“ zukommt, wie es in der Rechtsprechung heißt. Zudem können die Betreiber des Parkplatzes zusätzliche Regeln aufstellen, wenn diese klar durch Hinweisschilder kenntlich gemacht werden und wenn sie nicht der StVO widersprechen.

2. Wie sollten sich Autofahrer orientieren? Ausschlaggebend ist §1, Absatz 1 der StVO: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht“. Autofahrer müssen also auf Parkplätzen besonders defensiv fahren und sich zum Beispiel durch gegenseitigen Blickkontakt und Gesten über die Vorfahrt verständigen. Außerdem sollte man Schrittgeschwindigkeit einhalten (5 bis 10 km/h), um rechtzeitig auf unvorhergesehene Situationen reagieren zu können. Dazu gehören ausparkende Autos genauso wie Fußgänger, die plötzlich zwischen Fahrzeugen auf die Fahrspuren treten.

3. Wer hat Anspruch auf eine freie Parklücke? Immer wieder kommt es zum Streit um freie Parkplätze, der manchmal sogar in Handgreiflichkeiten endet. Klarheit bringt § 12, Absatz 5 StVO: „An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken“. Das Gebot der Umsicht gilt aber auch hier. Wenn es zu einem Unfall kommt, weil sich zwei Fahrzeuge gleichzeitig in eine Parklücke drängen, trägt der vom Prinzip berechtigte Fahrer dennoch eine Mitschuld.

4. Wie lange darf ich während des Einkaufs parken? Das regelt der Besitzer der Parkfläche durch eine Beschilderung. Wenn diese zum Beispiel eine maximale Parkzeit von einer Stunde angibt und diese Frist überschritten wird, kann der Supermarkt eine Vertragsstrafe einfordern. Das funktioniert ähnlich wie bei einem Strafzettel im öffentlichen Verkehrsraum. Rechtsgrundlage auf dem Parkplatz ist der Vertrag, den jeder Autofahrer implizit mit dem Abstellen des Wagens auf einem Parkplatz mit dessen Besitzer eingeht. Die GTÜ rät, sich vor allem auf unbekannten Parkplätzen sorgfältig nach entsprechenden Hinweisschildern umzusehen. Diese können neben der Angabe der maximalen Parkdauer die Nutzung einer Parkscheibe verlangen.

5. Gibt es besondere Regelungen im Parkhaus? Grundsätzlich gelten in Parkhäusern und Tiefgaragen von Supermärkten, Kaufhäusern und Einkaufszentren die gleichen Regeln wie auf Parkplätzen. Das bedeutet auch, dass Autofahrer stets auf ein- und ausparkende Autos achten und bremsbereit sein müssen – selbst, wenn sie eine Etage lediglich durchfahren, um zur Ausfahrt zu gelangen. Das Gebot zur Schrittgeschwindigkeit gilt hier ebenfalls.

6. Worauf sollte man noch achten? Auf Supermarktparkplätzen sind nicht nur Autos unterwegs, sondern auch Fußgänger – oft mit dem Einkaufswagen. Diese Vehikel können sich beim Beladen des eigenen Wagens selbstständig machen, davonrollen und an anderen Fahrzeugen Schäden wie Kratzer und kleine Beulen verursachen. Die Haftung trägt dann der jeweilige Kunde. Allerdings übernimmt die Kfz-Haftpflicht den Schaden nicht, weil dieser ja nicht beim Betrieb des Autos entstanden ist. Stattdessen ist das ein Fall für die Privathaftpflicht.

7. Und wenn es doch einmal zum Unfall auf dem Supermarktparkplatz kommt? Die Folgen werden wie bei jedem anderen Verkehrsunfall geregelt: Wichtig ist es, die Unfallsituation und die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen zu dokumentieren und Daten aller Beteiligten aufzunehmen. Bei der transparenten und verlässlichen Beurteilung der Schäden am eigenen Fahrzeug sind die Sachverständigen der GTÜ die richtige Anlaufstelle.

Über die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH

Die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH ist die größte amtlich anerkannte Kfz-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kraftfahrzeugsachverständiger in Deutschland und zählt damit zu den größten Sachverständigenorganisationen überhaupt. Sie versteht sich als ein umfassendes Expertennetzwerk. 2.500 selbständige und hauptberuflich tätige Sachverständige sowie über 2.600 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure und deren qualifizierte Mitarbeitende stehen an rund 10.300 Prüfstützpunkten in Werkstätten und Autohäusern sowie an mehr als 800 eigenen Prüfstellen der GTÜ-Vertragspartner zur Verfügung. Die GTÜ-Prüfingenieurinnen und -Prüfingenieure sind im Sinne der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes tätig.

Gesellschafter der GTÜ sind die drei Sachverständigenverbände: AGS (Arbeitsgemeinschaft der Kfz-Sachverständigen e. V.), BVS-KSV (BVS-Kfz- Sachverständigen-Verein e.V.) und BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V.).

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