Die erste Frage stellt sich schon beim Ansprechpartner. „Die Zuständigkeit der Handwerkskammer im Rahmen der Meisterprüfung richtet sich in erster Linie nach dem Wohnort des Prüflings oder dem Ort der besuchten Meisterschule“, erklärt Alexander Dirks, Leiter des Geschäftsbereichs Meisterprüfung bei der Mannheimer Kammer. Wer demnach im Bezirk der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald wohne oder einen Kurs zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung besuche, könne in diesem Bezirk auch die Prüfungen ablegen. Voraussetzung sei lediglich, dass für den jeweiligen Beruf auch ein Meisterprüfungsausschuss eingerichtet sei. Aktuell gibt es im Kammergebiet Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald 19 solcher Meisterprüfungsausschüsse für folglich 19 Handwerksberufe. „Existiert kein Ausschuss für das Handwerk, muss die Zulassung zur Meisterprüfung bei der Kammer gestellt werden, die einen fachbezogenen Prüfungsausschuss eingerichtet hat“, erläutert Dirks. Den Standort könne der Prüfling hierbei frei wählen.
Die allgemeinen Teile III und IV der Meisterprüfung, die den wirtschaftlich-rechtlichen sowie den berufs- und arbeitspädagogischen Teil abdecken, können jedoch immer bei der örtlichen Handwerkskammer abgenommen werden. „Insbesondere für Handwerkerinnen und Handwerker, die in grenznahen Gebieten wohnen oder arbeiten, kann dies von Vorteil sein“, sagt der Experte. Gerade wenn der nächste eingerichtete Meisterprüfungsausschuss in einem speziellen Handwerk weit weg vom eigentlichen Wohnort liege, böte es sich an, die allgemeinen Teile bei der ortsnahen Handwerkskammer abzulegen.
Schwierig sei ein solches Vorgehen nicht. „Die Beantragung einer Teilprüfung bei einer anderen Handwerkskammer ist einfach und unkompliziert“, versichert Alexander Dirks. So müssten Interessenten lediglich einen formlosen Antrag bei ihrer zuständigen Handwerkskammer stellen und darlegen, warum sie diese Option nutzen möchten. Im Fachjargon nennt sich dies dann „Freigabe von Teilprüfungen“. Die Handwerkskammer prüfe den Antrag und erteile die Zustimmung, wenn die Gründe für eine Freigabe stichhaltig seien. Sowohl der Prüfling als auch die Handwerkskammer, bei der der entsprechende Teil abgelegt werde, würden im Anschluss über die Freigabe informiert.
„Nach bestandener Teilprüfung muss das Ergebnis zurück an die Handwerkskammer gegeben werden, bei der die fachbezogenen Teile I und II abgelegt wurden“, so Alexander Dirks. „Erst dann können das Meisterprüfungszeugnis, der Meisterbrief und die Meisterkarte ausgestellt werden.“ Und dann darf auch die große Party kommen – so wie jene im November für die neuen Meisterinnen und Meister der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald.
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