Zwischen 2019 und 2020 nahm der Mandant über eine deutschsprachige Internetdomain der Beklagten an Online-Glücksspielen teil und verlor dabei insgesamt etwa 17.100 Euro. Es ist wichtig zu beachten, dass Online-Glücksspiele in Deutschland bis zum 1. Juli 2021 verboten waren. "Aufgrund des Verstoßes gegen dieses Verbot seitens der Online-Casino-Betreiberin haben wir für unseren Mandanten die Rückzahlung seiner Verluste eingefordert", erklärte Rechtsanwalt István Cocron.
Das LG München hat der Klage stattgegeben. Die abgeschlossenen Spielverträge wurden für nichtig erklärt, da die Beklagte gegen § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags verstoßen hat. Dieser besagt, dass das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet in Deutschland verboten ist. Somit hat die Beklagte die Spieleinsätze ohne rechtliche Grundlage erhalten und ist daher verpflichtet, dem Kläger seinen Verlust in vollem Umfang zurückzuzahlen, so das LG München.
Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers steht auch nicht im Weg, dass er an verbotenen Online-Glücksspielen teilgenommen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass er von diesem Verbot wusste oder sich vorsätzlich davon abwandte. Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Beklagte, die die Beweislast in dieser Angelegenheit trägt, nicht das Gegenteil nachweisen konnte.
Mit dem Verbot aus dem Glücksspielvertrag in der alten Fassung seien legitime Gemeinwohlziele wie die Bekämpfung der Spielsucht oder der Jugend- und Spielerschutz verfolgt worden. Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn geschlossene Verträge bei illegalen Online-Glücksspielen nichtig sind und die Anbieter der verbotenen Glücksspiele somit keinen rechtlichen Anspruch auf das Geld haben und Verluste daher erstatten müssen. Umgekehrt haben Spieler keinen Anspruch darauf, ausgeschüttete Gewinne behalten zu dürfen, so das LG.
„Die Entscheidung des LG München zeigt, dass Spieler gute Chancen haben, ihre Verluste aus Online-Glücksspielen zurückzuholen. Das gilt auch für Verluste, die nach der Reform des Glücksspielstaatsvertrags, also nach dem 30. Juni 2021 entstanden sind, sofern der Anbieter nicht über die erforderliche Lizenz verfügte“, so Rechtsanwalt Cocron.
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