Am 02.09.2023 entschied die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen in einem Urteil mit dem Aktenzeichen 8 Ca 2199/22, dass ein Arbeitnehmer die Leasingraten für ein Dienstrad, das im Rahmen der Entgeltumwandlung finanziert wird, während des Krankengeldbezugs selbst tragen muss.

Die Entscheidung ergab sich aus einem konkreten Sachverhalt, bei dem die Arbeitgeberin Leasingnehmerin für zwei Fahrräder war, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des JobRad-Modells zur Verfügung gestellt wurden. Die Leasingraten wurden durch eine Entgeltumwandlung vom monatlichen Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers abgezogen. Als der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig wurde und Krankengeld erhielt, zahlte er während dieses Zeitraums keine Beiträge zur Leasingrate an die Arbeitgeberin. Nach seiner Genesung zog die Arbeitgeberin die während des Krankengeldbezugs angefallenen Leasingraten von der nächsten Entgeltzahlung des Arbeitnehmers ab.

Der Arbeitnehmer erhob Klage und verlangte die Zahlung des während des Krankengeldbezugs einbehaltenen Entgeltabzugs. Er argumentierte, dass die Klauseln des Fahrradüberlassungsvertrags intransparent seien und er unangemessen benachteiligt werde.

Die Arbeitgeberin verteidigte sich und argumentierte, dass die Regelungen des Überlassungsvertrags transparent seien und den Kläger nicht benachteiligten.

Das Arbeitsgericht entschied, dass die Arbeitgeberin berechtigt war, die Leasingraten vom Arbeitnehmer im Rahmen einer Aufrechnung zu fordern. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Zahlung der Leasingrate bestehe auch während Zeiten ohne Entgelt, wie dem Bezug von Krankengeld. Dies sei nicht überraschend, da der Abschluss des Leasingvertrags auf die Initiative des Arbeitnehmers zurückgehe. Auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit bleibe das Fahrrad im Besitz des Arbeitnehmers, wodurch er weiterhin die Nutzungsmöglichkeit habe, was die Verpflichtung zur Zahlung der Leasingrate aufrechterhalte. Der Arbeitnehmer finanziere die Nutzung des Fahrrads faktisch aus seinem Einkommen selbst. Diese Regelung benachteilige den Arbeitnehmer nicht unangemessen, da sie das unmittelbare Austauschverhältnis von Leistung (Nutzung des Fahrrads) und Gegenleistung (Zahlung der Leasingrate) betreffe. Daher unterliege die entsprechende Vertragsgestaltung nicht der Kontrolle nach dem Maßstab, der für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt.

Kommentar:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen in diesem Fall stellt klar, dass Arbeitnehmer die Leasingraten für Diensträder, die über Entgeltumwandlung finanziert werden, auch während des Krankengeldbezugs selbst tragen müssen. Die Entscheidung betont die Bedeutung der individuellen Vertragsgestaltung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, insbesondere wenn es um die Finanzierung von Zusatzleistungen wie Diensträdern geht.

Das Gericht argumentiert, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Nutzung des Dienstrads während seiner Krankheit behält und daher die Verpflichtung zur Zahlung der Leasingrate fortbesteht. Die Entscheidung betont auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer faktisch die Kosten für die Dienstradleasing aus seinem eigenen Einkommen finanziert.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung klarer und transparenter Vertragsbedingungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, insbesondere wenn es um komplexe Entgeltumwandlungsvereinbarungen geht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich dieser rechtlichen Aspekte bewusst sein und klare Vereinbarungen treffen, um Missverständnisse und rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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