Die Anforderungen für die Annahme grober Fahrlässigkeit wurden vom Bundesgerichtshof äußerst strikt formuliert. Grobe Fahrlässigkeit erfordert somit einen in objektiver Hinsicht erheblichen und in subjektiver Hinsicht absolut unverzeihlichen Verstoß gegen die Anforderungen der konkret erforderlichen Sorgfalt. Selbst ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich noch keinen zwingenden Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden.
Dabei kommt dem Zahlungsdienstleister auch kein Anscheinsbeweis zugute, dass wenn die Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments korrekt aufgezeichnet worden und die Prüfung der Authentifizierung beanstandungsfrei geblieben ist, eine konkrete grob fahrlässige Pflichtverletzung des Zahlungsdienstnutzers nach § 675v Abs. 2 BGB vorliegt.
Daher neigen Banken häufig dazu, bereits außergerichtlich nachzugeben und den Schaden zu erstatten. Dies war kürzlich der Fall, als CLLB Rechtsanwälte erneut den gesamten Schadensbetrag für einen Mandanten von einer angesehenen Bank erfolgreich durchsetzen konnte.
Betroffene Bankkunden sollten daher schnellstmöglich mit einer entsprechend versierten Kanzlei ihrer Wahl Kontakt aufnehmen, um die unautorisiert abgebuchten Gelder zurückzuverlangen.
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