Das Wort ‚Tierwohl‘ ist häufig zu hören, wenn es um die Haltung von Nutztieren geht, und es ist sicherlich zeitgemäß, Debatten darüber zu führen. Noch näher liegt allerdings, einmal den Umgang mit Haustieren unter die Lupe zu nehmen, denn in rund 46 Prozent aller deutschen Haushalte lebt ein solches und wird in den meisten Fällen als Familienmitglied gesehen. Zum Welttierschutztag am 4. Oktober befassen sich ARAG Experten daher mit der Frage, was aus dem tierischen Liebling wird, wenn der Besitzer verstirbt.

Können Tiere erben?
Der überwiegende Teil der Menschen, die ein Tier ihr Eigen nennen, ist mit viel Verantwortung und Liebe dabei. Und so liegt es nahe, dass der ein oder andere Vierbeiner durchaus als Erbe im Testament genannt wird. ARAG Experten machen allerdings darauf aufmerksam, dass dies nach deutschem Recht nicht zulässig und damit unwirksam ist. Denn das Annehmen eines Erbes bedeutet gleichzeitig die Übernahme von Rechten und Pflichten. Und das setzt menschliche Fähigkeiten voraus. Da Tiere vor dem Gesetz als Sache gelten, ist die Rechts- und damit Erbfähigkeit somit ausgeschlossen. Vielmehr verhält es sich umgekehrt: Das Tier wird selbst zum Nachlass beziehungsweise zur Erbmasse.

Wie kann das Tier im Erbe berücksichtigt werden?
Dennoch kann man etwas tun, um sein geliebtes Tier nach dem eigenen Tod abgesichert zu wissen. ARAG Experten nennen hier drei Möglichkeiten: Das Tier kann eine Auflage im Testament sein, es kann als Vermächtnis hinterlassen werden oder man ruft sogar eine Stiftung ins Leben.

Einfach ist die erste Möglichkeit. Hierbei würde demjenigen unter den Erben, dem man es zutraut, eine bestimmte Summe hinterlassen, verbunden mit der Auflage, sich um das tierische Familienmitglied zu kümmern. Um sicherzustellen, dass die Auflage auch erfüllt wird, kann ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Dieser überwacht auch die ordnungsgemäße Pflege des Tieres und kann, wenn es klar im Testament formuliert wurde, auch einschreiten, wenn diese nicht gegeben ist. In diesem Fall wird die oben erwähnte Summe eingesetzt, um einen besseren Pflegeplatz für das Tier zu schaffen.

Die andere Variante: Einem Nicht-Erben das Tier vermachen – also beispielsweise einem Freund oder Nachbarn, von dem man weiß, dass er es gerne übernimmt. Derjenige sollte aber nach testamentarischer Verfügung von den Erben für dieses Vermächtnis entlohnt, also mindestens mit Unterhaltskosten für das Tier versorgt werden. In beiden oben genannten Fällen sollte man Überraschungen vermeiden und die Regelung mit der Person seines Vertrauens frühzeitig besprechen. Ein weiterer wichtiger Tipp der ARAG Experten: Zusätzlich zum Testament sollte eine sogenannte Haustierbetreuungsvollmacht auf den zukünftigen Halter ausgestellt werden. Denn bis zur Testamentseröffnung kann einige Zeit vergehen und in dieser hat derjenige keinerlei Rechte in Bezug auf das Tier.

Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen oder noch zu Lebzeiten kann eine gute Lösung sein, wenn der Halter ein größeres Vermögen besitzt. Sollte es gesetzliche Erben geben, muss zwar der Pflichtteil an diese gehen bzw. es kann Pflichtteilsergänzungsansprüche geben, der Rest aber kann zu einer Stiftung im Sinne des Tieres werden. Die Stiftung ist dann die Haupterbin und als diese somit auf ewig und über den Tod des eigenen Tieres hinaus angelegt. Daher sollte der Erblasser gleich bei der Gründung einen weiteren sinnvollen Zweck definieren; naheliegend sind zum Beispiel übergreifende Aufgaben innerhalb des Tierschutzes. Die Pflege für den eigenen Vierbeiner wird derweil aus den Erträgen der Stiftung finanziert, nicht aus der Erbmasse selbst.

Klar ist: Voraussetzung ist in allen genannten Fällen ein deutlich abgefasstes Testament , mindestens handschriftlich, noch sicherer ist es notariell beglaubigt.

Was passiert eigentlich mit Trennungstieren?
Nicht nur der Tod kann Abschied vom geliebten Tier bedeuten. Auch bei einer Scheidung stellt sich die Frage: Wer muss nun verzichten? Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch für Hunde ein Umgangsrecht greifen kann. Demnach muss nach einer Trennung der Besitzer nicht mehr zwingend eine Wahl getroffen werden, wem das Tier zugewiesen wird. Vielmehr steht im Falle eines beiderseitigen Besitzanspruchs jedem der Partner eine Teilhabe zu (Landgericht Frankenthal, Az.: 2 S 149/22). Und auch wenn ein Tier wie oben erwähnt als Sache gilt und von einer ‚Benutzungsregelung nach billigem Ermessen‘ die Rede ist, so geht es am Ende doch um die Verbindung zwischen Lebewesen und im besten Fall um Gefühle.

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