Die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Leistungsbescheids reicht nicht aus, um künftige Leistungen in der Unfallversicherung zu verweigern. Dafür bedarf es einer Änderung in den konkreten Verhältnissen, die die Leistungsansprüche erst begründeten. Dies stellte Landessozialgericht Halle (Saale) am 10. November 2022 (AZ: L 6 U 87/20) klar, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Die Lärmschwerhörigkeit des Klägers wurde 2007 als Berufskrankheit anerkannt. Die Beklagte, eine Berufsgenossenschaft (BG), hatte Leistungen wie die Versorgung mit Hörgeräten übernommen. Jedoch lehnte sie 2018 Leistungen wegen neuer Erkenntnisse ab. Die BG ging davon aus, dass es keine beruflich bedingte Lärmschwerhörigkeit gab, und lehnte die zukünftige Versorgung des Klägers mit Hörgeräten ab.

Das Sozialgericht hob den ablehnenden Bescheid der Beklagten auf und bestätigte, dass die Anerkennung rechtmäßig war. Das Landessozialgericht unterstützte diese Entscheidung und betonte, dass ohne eine Änderung in den Verhältnissen, die den Anspruch begründen, Leistungen nicht verweigert werden können. Daher war die beklagte Berufsgenossenschaft nicht berechtigt, zukünftige Leistungen auf der Grundlage zu verweigern, da es keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine solche Verweigerung gibt.

Die DAV-Sozialrechtsanwälte betonendass damit bloße neue Erkenntnisse nicht ausreichen, um anerkannte Leistungsansprüche in der Unfallversicherung zu verweigern.

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