"Gesunder Wald. Gesunde Menschen!" – unter diesem Motto starten die diesjährigen Waldtage vom 15. bis 17. September. Vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) initiiert, geht es dieses Jahr um das Thema Gesundheit und dabei vor allem um zwei Aspekte: Darum, welche Bedeutung ein intaktes Ökosystem Wald für unser Wohlbefinden hat und wie es um die Gesundheit der deutschen Wälder steht. Und damit steht es – unter anderem durch die Klimakrise – nicht zum Besten. Aber auch wir Menschen machen dem Wald zu schaffen; eben darum gibt es auch im Wald Regeln. Die ARAG Experten mit einem Überblick.

Darf man jeden Wald nach Lust und Laune betreten?
Nicht einmal vier Prozent der deutschen Waldfläche ist Bundeseigentum, den Ländern gehört rund ein Drittel. Ein paar Hektar teilen sich zudem Körperschaften wie z. B. Gemeinden oder Kirchen. Aber fast die Hälfte der hiesigen Waldfläche ist im Besitz von Privatpersonen. Jeder Eigentümer bewirtschaftet seinen Wald eigenverantwortlich und hat laut ARAG Experten auch das Recht an seinem Wald. Zwar ist im Rahmen des Bundeswaldgesetzes für die meisten Wälder ein Betretungsrecht zum Zwecke der Erholung eingeräumt. Ein Recht, Dinge mitzunehmen, hat der Waldbesucher generell aber nicht. Hierzu bedarf es der Genehmigung des Eigentümers. Wer den Wald für einen Spaziergang oder eine Joggingrunde nutzt, sollte am besten auf den Wegen bleiben, unter anderem, um die tierischen Waldbewohner zu schützen.

Achtung Waldbrandgefahr!
Im Jahr 2022 lag die Anzahl der Waldbrände in Deutschland laut Statista insgesamt bei rund 2.400 und damit etwa fünf Mal so hoch wie im Vorjahr (knapp 550). Dabei wurden mehr als 3.000 Hektar Waldfläche vernichtet, was etwa der Fläche der Insel Borkum entspricht und damit etwa dreimal größer als der Durchschnittswert war. Ursächlich für die meisten Waldbrände sind laut Umweltbundesamt Fahrlässigkeit und Brandstiftung. Oft ist es das unvorsichtige Verhalten von Waldbesuchern, Campern oder Kindern, das einen Brand auslöst. Daher warnen die ARAG Experten, im Wald zu rauchen oder ein Lagerfeuer zu machen. Meist ist es ohnehin verboten und nur an genehmigten Feuerstellen oder mit einem Mindestabstand von 100 Metern zum Wald erlaubt. Bei Waldbrandgefahrenstufe drei oder vier ist allerdings auch damit Schluss. Grundsätzlich regeln die Waldgesetze der einzelnen Länder, ob und unter welchen Voraussetzungen im Wald ein Lagerfeuer gemacht werden darf.

Zur Gassirunde ab in den Wald?
Die Wald- bzw. Forstgesetze oder auch kommunale Regelungen bestimmen, ob man seinen Hund von der Leine lassen darf oder nicht. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise müssen Hunde – sofern es sich nicht um „gefährliche Hunde“ handelt – im Wald keine Leine tragen, solange sie den Weg nicht verlassen. Ausnahmen gelten nach Information der ARAG Experten in Naturschutzgebieten und auf ausdrückliche Anordnung der Forstbehörden des Landes – etwa in ausgewiesenen Erholungsgebieten. Wenn die Vierbeiner auf Wegen laufen, dürfen sie allerdings die Waldtiere und Erholungssuchenden nicht stören. Wer sich nicht an die geltenden Regeln hält, muss je nach Bundesland oder Kommune mit hohen Geldbußen rechnen.

Kleiner Ausritt durch den Wald gefällig?
Wer einen längeren Ausritt plant, sollte vorher klären, wo geritten werden darf. Denn je nach Gemeinde können Waldstücke oder Wiesen auch in Privatbesitz sein und dürfen deshalb nicht beritten werden. Aber auch auf öffentlichen Waldwegen kann das Reiten laut ARAG Experten verboten sein. So ist z. B. laut Sächsischem Waldgesetz das Reiten außerhalb hierfür ausgewiesener Waldwege verboten. Hier sollten Reiter absitzen und ihr Pferd führen. Das Führen ist nämlich laut Oberlandesgericht Dresden auch dann zulässig, wenn das Reiten verboten ist (Az.: 26 Ss 505/15 (Z)). Aufschluss darüber, was im nahegelegenen Waldgebiet erlaubt ist, geben die Landesgesetze. Mancherorts gilt beispielsweise eine Kennzeichnungspflicht und Reiter müssen eine Gebühr für die Nutzung bezahlen.

Ein Männlein steht im Walde…
Die Hauptsaison für das Pilzesammeln geht von Spätsommer bis Frühherbst. Viele beliebte Speisepilze zählen laut Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) allerdings zu den besonders geschützten Arten. Eine Ausnahme besteht laut ARAG Experten aber für Steinpilze, Pfifferlinge, Schweinsohren, Brätlinge, Birkenpilze, Rotkappen oder alle heimischen Morchel-Arten. Diese darf man im Wald in geringer Menge für den eigenen Bedarf sammeln; also bis zu zwei Kilogramm pro Pilzsucher und Tag.

Was ist die Handstraußregel?
Die sogenannte Handstraußregelung ist im Bundesnaturschutzgesetz verankert und erlaubt – wie der Name schon sagt – beispielsweise wildwachsende Blumen und Gräser für einen Blumenstrauß zu pflücken und Kräuter sowie Beeren in geringen Mengen zu sammeln. Die ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass das betreffende Gewächs nicht unter Naturschutz stehen darf und dass nur für den Eigenbedarf gesammelt wird. Wer ohne Genehmigung Naturalien für gewerbliche Zwecke mitgehen lässt, macht sich strafbar. Brennholz oder Steine dürfen ohne Einwilligung des Eigentümers überhaupt nicht mitgenommen werden.

Deutsche Waldtage ganz aktiv
Wer Lust auf eine Waldveranstaltung hat, kann in dieser Liste regionale Veranstaltungen in der Nähe finden.

Weitere interessante Informationen unter:
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