Heute hat der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) einen Anstieg der Honorare für 2024 um 3,85 Prozent beschlossen. Darin enthalten sind ein Ausgleich der steigenden Praxiskosten sowie ein Inflationsausgleich für Ärztinnen und Ärzte. Zudem einigten sich Kassen- und Ärzteseite, künftig die Tarifverträge des Praxispersonals zeitnäher zu berücksichtigen. Der EBA setzt sich aus jeweils drei Vertreterinnen und Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des GKV-Spitzenverbandes sowie drei unparteiischen Mitgliedern zusammen. Der Beschluss wurde einstimmig gefasst.

Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand beim GKV-Spitzenverband: „Die gemeinsame Selbstverwaltung hat mit der Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Honorare auf die aktuelle Situation reagiert und eine gemeinsame Lösung entwickelt. Ein Honoraranstieg von 3,85 Prozent ist üppig, aber angesichts von Inflationsentwicklung und Fachkräftemangel sachgerecht. Es freut mich, dass wir als Selbstverwaltungspartner gemeinsam diese Entscheidung treffen konnten.“

Die Anpassungen im Detail:

  • Der Orientierungswert, nach dem sich die Preise für alle vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen berechnen, erhöht sich im Jahr 2024 um 3,85 Prozent, das entspricht rund 1,8 Milliarden Euro.
  • Damit liegt der Orientierungswert im Jahr 2024 bei 11,9339 Cent.
  • Tarifverträge der Medizinischen Fachangestellten werden künftig schneller in den ärztlichen Honoraren abgebildet, um Arztpraxen in der angespannten Personalsituation zu entlasten.
Über GKV-Spitzenverband

Der GKV-Spitzenverband mit Sitz in Berlin ist der Verband aller gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Als solcher gestaltet er den Rahmen für die gesundheitliche Versorgung in Deutschland; er vertritt die Kranken- und Pflegekassen und damit auch die Interessen der 73 Millionen Versicherten und Beitragszahlenden auf Bundesebene gegenüber der Politik und gegenüber Leistungserbringenden wie der Ärzte- und Apothekerschaft oder Krankenhäusern. Der GKV-Spitzenverband übernimmt alle nicht wettbewerblichen Aufgaben in der Kranken- und Pflegeversicherung auf Bundesebene. Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217a SGB V.

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