Bei Roulette, Blackjack, Baccara und anderen Glücksspielen im Online-Casino hatte ein Mandant von CLLB Rechtsanwälte kein Glück. Seine Verluste summierten sich auf 166.500 Euro. Nun hat sich das Blatt für ihn gewendet, denn das Landgericht Stade hat mit Urteil vom 1. August 2023 entschieden, dass die Betreiberin des Online-Casinos den Verlust zurückzahlen  muss. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beklagte mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen und daher keinen rechtlichen Anspruch auf das Geld habe.

Der Mandant von CLLB Rechtsanwälte nahm über eine deutschsprachige Webseite der beklagten Betreiberin des Online-Casinos zwischen Dezember 2019 und Januar 2020 an Online-Glücksspielen teil. In diesem kurzen Zeitraum verzockte er 166.500 Euro. Für das Veranstalten der Online-Glücksspiele hatte die Beklagte allerdings keine in Deutschland gültige Lizenz. „Wir haben daher für unseren Mandanten die vollständige Rückzahlung seines Verlusts gefordert“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Das LG Stade entschied, dass der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seines Verlusts habe. Zur Begründung führte es aus, dass das Vermitteln und Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet in Deutschland gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag verboten war. Gegen dieses Verbot habe die Beklagte verstoßen. Die abgeschlossenen Spielverträge seien somit nichtig und die Beklagte habe keinen rechtlichen Anspruch auf die Spieleinsätze. Sie müsse dem Kläger daher seinen Verlust zurückzahlen.

Das Gericht führte weiter aus, dass es sich bei § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag um ein Verbotsgesetz handele und Verstöße gegen diese Regelung zur Nichtigkeit der Spielverträge führen. Das Verbot diene u.a. der Bekämpfung von Spielsucht und dem Schutz der Spieler. Dem Spielerschutz werde am besten mit der Nichtigkeit der geschlossenen Verträge gedient, so dass gutgläubige Spiele ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückfordern können, betonte das LG Stade.

Dabei sei es nicht relevant, ob der Spieler durch seine Teilnahme ggf. selbst gegen das Verbot verstoßen habe. Zumal nicht davon auszugehen sei, dass der Kläger das Verbot kannte. Die Beklagte habe auch nichts Gegenteiliges dargelegt. Außerdem sei ihre Aussage widersprüchlich, wenn die Beklagte einerseits behauptet, dass ihr Glücksspiel-Angebot legal gewesen sei und andererseits darauf verweist, dass der Kläger das Verbot von Glücksspielen im Internet kennen musste, so das Gericht.

„Das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag wurde zwar zum 1. Juli 2021 etwas gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend. Zudem müssen die Anbieter über eine in Deutschland gültige Lizenz verfügen, was nach wie vor häufig nicht der Fall ist. Spieler haben daher gute Chancen, ihren Verlust zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Cocron.

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