Möchte ein Rollstuhlfahrer einen direkten Anschlussflug erreichen, muss die Fluglinie ihn zügig aussteigen lassen. Andernfalls haftet sie nach Auskunft der ARAG laut Bundesgerichtshof bei einer einheitlichen Buchung, falls der Passagier sein Ziel erheblich verspätet erreicht. Die Pflicht, Personen mit eingeschränkter Mobilität vorrangig zu befördern, gelte auch in der Phase zwischen direkten Anschlussflügen (Az.: X ZR 84/22).
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