Die beklagte Anbieterin bot auf einer Webseite, die auch in deutscher Sprache verfügbar war, öffentlich Glücksspiele wie Roulette, Blackjack und Slots sowie Online-Sportwetten an. Der Kläger hatte zwischen 2018 und 2020 an den Casinospielen und Sportwetten teilgenommen und dabei insgesamt rund 16.000 Euro verloren.
In Deutschland waren Online-Glücksspiele, zu denen auch Sportwetten im Internet zählen, bis zum 1. Juli 2021 grundsätzlich verboten. Für Sportwetten im Internet konnten Bundesländer allerdings eine Genehmigung ausstellen. So eine Erlaubnis hat die Beklagte aber erst 2021 erhalten. „Da sie damit keine in Deutschland gültige Lizenz vorweisen konnte, haben wir für unseren Mandanten die vollständige Rückzahlung seines Verlusts gefordert“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
Das LG Köln folgte der Argumentation und entschied, dass der Kläger Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seiner Verluste aus den Casinospielen und den Sportwetten habe. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass in dem fraglichen Zeitraum Online-Glücksspiele in Deutschland gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag verboten waren. Die abgeschlossenen Spielverträge und Wettverträge seien daher nichtig. Die Beklagte habe somit keinen rechtlichen Anspruch auf die Einsätze und müsse dem Kläger seinen Verlust erstatten.
Das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag diene der Bekämpfung von Spielsucht und dem Jugendschutz. Diese Ziele würden jedoch unterlaufen, wenn die geschlossenen Spielverträge trotz des Verbots als wirksam angesehen werden würden, so das Gericht.
Die Beklagte habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass sie das Geld behalten dürfe, führte das LG Köln in Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Köln weiter aus. Demnach könne ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Beklagten schon aufgrund ihres gesetzwidrigen Handelns nicht angenommen werden. Es sei daher nicht besonders schutzwürdig, dass sie das Geld, das sie durch verbotene Online-Glücksspiele eingenommen hat, behalten dürfte.
Zudem stellte das LG Köln klar, dass zwischen Online-Glücksspielen und Online-Sportwetten nicht unterschieden werden müsse, da auch die Sportwetten im Internet gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen haben. Zwar sei es möglich gewesen, eine Genehmigung für Online-Sportwetten zu erlangen. Die Beklagte habe über eine solche Konzession im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht verfügt.
„Das Verbot von Online-Glücksspielen wurde zwar zum 1. Juli 2021 etwas gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend. Zudem ist nach wie vor eine in Deutschland gültige Lizenz zwingend erforderlich. Das gilt auch für Online-Sportwetten. Spieler haben daher gute Chancen, ihre Verluste zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Cocron.
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