Wird ein selbst genutztes Haus innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn eigentlich steuerfrei. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gilt das aber nicht, wenn Räume des Hauses tageweise an Dritte vermietet werden. Der Gewinn ist dann anteilig im Verhältnis der Wohnflächen zu versteuern. Im Streitfall hatten die Eigentümer ein selbst genutztes Reihenhaus nach sechs Jahren wieder verkauft. Nachdem das Finanzamt feststellte, dass zwei Zimmer im Dachgeschoss des Hauses über diese Zeit tageweise an Messegäste vermietet wurden, forderte es Einkommensteuern für einen anteiligen Veräußerungsgewinn ein. Durchschnittlich wurden die zwei Räume für circa 17 Tage im Jahr vermietet. Diese geringfügige Vermietung reichte aus, um die komplette Steuerbefreiung des Verkaufs abzulehnen (BFH-Urteil vom 19. Juli 2022, IX R 20/21).
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