Die Kommunen können von E-Scooter-Verleihern Gebühren für die Nutzung der Straßen verlangen. Aber die Gelder müssen verhältnismäßig sein. Die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr für E-Scooter auch bei einer nur fünfmonatigen Nutzung ist dagegen rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW am 11. Mai 2023 (AZ: 11 B 96/23) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der E-Scooter-Verleiher TIER beantragte unter dem Datum 27. Juli 2022 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2022 bei der Stadt Köln die Nutzung des öffentlichen Straßenraums für den Betrieb von E-Scootern. Daraufhin setzte die Stadt Sondernutzungsgebühren für 3.600 Fahrzeuge von insgesamt 383.000 Euro fest. Sie stützte sich dabei auf ihre Sondernutzungssatzung, die die Festsetzung einer Jahresgebühr unabhängig von der Dauer der Nutzung vorgibt. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die dagegen erhobene Klage abgewiesen und gleichzeitig den parallelen Eilantrag abgelehnt. Die Beschwerde des Verleihers TIER gegen den Eilbeschluss hatte nun beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Erfolg. „Zwar dürfen für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum Sondernutzungsgebühren erhoben werden“, so das OVG. Es unterliege allerdings rechtlichen Bedenken, wenn auf für eine fünfmonatige Nutzung die gleiche Sondernutzungsgebühr erhoben wird wie für ein Jahr. Dies dürfte bei vorläufiger Einschätzung im Eilverfahren unverhältnismäßig sein. Denn mit einer solchen Gebühr werden die für ein ganzes Jahr mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigungen abgegolten. Gleichzeitig sollten aber auch die verfolgten wirtschaftlichen Interessen der Anbieter von E-Scootern berücksichtigt werden. „Deshalb spricht einiges dafür, dass die entsprechende Satzungsregelung und der betreffend E-Scooter geregelte Gebührentarif nicht für die Festsetzung der Höhe der Sondernutzungsgebühr zugrunde gelegt werden kann“, so das Gericht. Damit habe die Gebührenfestsetzung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand.

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