Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte über deutschsprachige Webseiten der Beklagten an Online-Glücksspielen teilgenommen und dabei mehr als 10.000 Euro verloren. Da die Beklagte mit ihrem Angebot gegen das grundsätzliche Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertag verstoßen habe, seien die abgeschlossenen Verträge jedoch nichtig und die Betreiberin des Online-Casinos müsse den Verlust vollständig ersetzen, hatte das LG Koblenz im Februar entschieden.
An dem Urteil wird sich nichts mehr ändern, denn das OLG Koblenz machte sehr deutlich, dass die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht habe sie zu Recht zur Rückzahlung des Verlusts verurteilt.
Die Beklagte hatte argumentiert, dass das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag gegen das EU-Recht verstoße. Zudem könne der Kläger keinen Rückzahlungsanspruch haben, da er durch seine Teilnahme an den Glücksspielen im Internet ebenfalls gegen das Verbot verstoßen habe. Das Verbot hätte dem Kläger durch die umfassende Medienberichterstattung bekannt sein müssen. Zudem hätte der Kläger aus den AGB schließen können, dass die Glücksspiele in Deutschland verboten waren, zumindest hätte er weitere Nachforschungen anstellen müssen.
Mit dieser Argumentation kommt die Beklagte beim OLG Koblenz nicht durch. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesverfassungsgericht und der EuGH haben bereits entschieden, dass das Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland nicht gegen das EU-Recht verstößt, machte das OLG zunächst klar.
Dieses Verbot habe bis zum 30. Juni 2021 Bestand gehabt. Folglich war bis dahin das Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen im Internet gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag verboten und die abgeschlossenen Verträge daher nichtig, so das OLG weiter. Dass das Verbot mit Wirkung zum 1. Juli 2021 etwas gelockert wurde, ändere daran nichts.
Die Beklagte könne sich auch nicht auf „Duldung“ ihres Glücksspielangebots durch deutsche Behörden berufen. Denn die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche des Klägers könnten nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Verwaltungsbehörden öffentlich-rechtliche Verhaltenspflichten durchsetzen, führte das OLG Koblenz weiter aus.
Auch die Teilnahme des Klägers an den illegalen Glücksspielen schließe den Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht aus. Es könne nicht als allgemein vorausgesetzt werden, dass das grundsätzliche Verbot von Online-Glücksspielen bekannt ist. Zudem habe die Beklagte ihre Leistungen frei zugänglich über deutschsprachige Webseiten angeboten und der Kläger konnte sich problemlos registrieren. So musste sich bei ihm auch nicht der Verdacht aufdrängen, dass das Angebot illegal sein könnte. Das ergebe sich auch nicht deutlich aus den AGB der Beklagten. Zudem habe die Medienberichterstattung über Online-Glücksspiele nicht ein solches Ausmaß erreicht, dass man eine allgemeine Kenntnis des Spielers voraussetzen könne. Auch die insoweit beweispflichtige Beklagte habe nicht dargelegt, dass der Kläger das Verbot kannte oder sich dieser Kenntnis leichtfertig verschlossen habe, so das Gericht.
Das OLG Koblenz regte an, die Berufung zurückzuziehen, da sie ohnehin keine Aussicht auf Erfolg hat.
„Die Rechtsprechung zu Online-Glücksspielen wird immer gefestigter. Nachdem schon zahlreiche Landgerichte entschieden haben, dass Spieler ihre Verluste aus illegalen Online-Glücksspielen zurückfordern können, bestätigen nun auch immer mehr Oberlandesgerichte diese Auffassung. Die Chancen der Spieler, verlorenes Geld wieder zurückzuholen, sind dementsprechend gut“, so Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
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