Das Urteil des Bundessozialgerichts
In einem noch nicht im Volltext vorliegenden Urteil gab das Bundessozialgericht (BSG) jetzt der Krankenhausseite recht (Urteil vom 11. Mai 2023, B 1 KR 14/22 R). Die Kassen hatten eingewandt, die Vereinbarungen zum Aufrechnungsverbot seien nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (Paragraph 71 Absatz 1 Satz 1 SGB V) sowie die Verpflichtung der Krankenkasse, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben (Paragraph 76 Absatz 1 SGB IV), seien tangiert.
Das BSG sah das anders, da Ansprüche der Krankenkassen durch das Aufrechnungsverbot weder aufgegeben werden noch die Durchsetzung vereitelt wird. Es sei nicht einmal dann eine unzulässige Rechtsausübung, wenn die Krankenhäuser sich auf das Aufrechnungsverbot berufen, obwohl sie die Gegenforderung der Kasse gar nicht bestreiten.
„Die Kassenseite lässt nichts unversucht, um das Prozessrisiko im Abrechnungsstreit auf die Krankenhäuser abzuwälzen. Mit dieser Entscheidung hilft das BSG ausnahmsweise einmal der Krankenhausseite“, sagt Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München.
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