Der Testamentsvollstrecker ist gesetzlich dazu verpflichtet, den Erben nach der Annahme seines Amtes, ein Verzeichnis über den seiner Verwaltung unterliegenden Nachlass vorzulegen. Doch wie viel Zeit darf dies in Anspruch nehmen? Und: Kann eine (zu) lange Erstellungsdauer eine Amtspflichtverletzung darstellen, die zur Entlassung des Testamentsvollstreckers führt? Darüber entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in seinem Beschluss vom 24.1.2023 (I-3 Wx 105/22). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Eine Frau setzt durch Testament ihre beiden Enkelkinder zu gleichen Teilen zu ihren Erben ein. In ihrem Nachlass befinden sich Geschäftsanteile an einer GmbH, die sie einem Mann vermacht, den sie zugleich als Testamentsvollstrecker einsetzt. Nach dem Tod der Frau nimmt der Testamentsvollstrecker sein Amt an und lässt jeweils im Abstand von einem Monat Wertgutachten über eine in den Nachlass fallende Immobilie sowie den Hausrat erstellen. Ungefähr zwei Monate nach der Amtsannahme übersendet er das fertiggestellte Nachlassverzeichnis an die Erben. Diese begehren seine Entlassung, da sich die Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu lange hingezogen habe.

Zu Unrecht, entscheidet das Gericht. Zwar kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund in Form einer groben Pflichtverletzung vorliegt. Als solches mag auch die verspätete Erstellung des geschuldeten Nachlassverzeichnisses genügen; denn der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, ein solches unverzüglich nach der Annahme seines Amtes vorzulegen. Unverzüglich bedeutet dabei aber nicht zwingend, dass die Erstellung innerhalb weniger Wochen erfolgen muss. Vielmehr mag dies bei einem größeren und komplexeren Nachlass und wenn der Testamentsvollstrecker wie hier nicht von Berufs wegen oder aufgrund früherer vergleichbarer Ämter über Erfahrungen bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verfügt, auch einmal längere Zeit in Anspruch nehmen. In diesem Fall kann auch eine zeitliche Verzögerung oder kleinere inhaltliche Fehler nicht als schuldhaft angesehen werden. Dem Entlassungsantrag wurde daher nicht stattgegeben.

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