„Mit diesem Tarifabschluss sind wir als Arbeitgeber an das absolute Limit des Machbaren gegangen. Der Sozialpartner sollte sich bewusst sein, dass die Arbeitgeber auch wirtschaftlich arbeiten und denken müssen, um ihre und die Existenz ihrer Mitarbeiterschaft gewährleisten zu können“, kommentierte VGZ-Verhandlungsführer Sven Kramer, stellvertretender Bundesvorsitzender des iGZ, das Ergebnis.
Sven Schwuchow, (BAP), stellvertretender VGZ-Verhandlungsführer, beurteilt den Abschluss als „schmerzhaft, aber notwendig, denn er ermöglicht den Zeitarbeitsunternehmen eine rechtssichere Planbarkeit der Entgelte und den dafür nötigen zeitlichen Vorlauf bis 2024. Genau dafür wurden Branchenzuschlagstarifverträge eingeführt: Für einen verlässlichen tarifpolitischen Kurs.“
Die Inflationsausgleichsprämie ist gestaffelt auf 300 Euro im Januar 2024 sowie 200 Euro jeweils in den Monaten Februar bis November 2024. Sie ist zahlbar mit den jeweiligen Monatsabrechnungen. Voraussetzung ist eine Betriebszugehörigkeit von fünf Monaten und eine Einsatzzeit von mindestens einem Monat in Betrieben des Geltungsbereichs des TV BZ ME. Die Höhe des maximalen Anspruchs von 2.300 Euro ist auf die Inflationsausgleichsprämie gedeckelt, die einem vergleichbaren Arbeitnehmer des Kundenbetriebes im Zeitraum Dezember 2022 bis Dezember 2024 gewährt wird. Teilzeitbeschäftigte und Beschäftigte, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten eine anteilige Monatsauszahlung. Sofern der Arbeitgeber neben dieser tariflichen Regelung eine Inflationsausgleichsprämie bereits geleistet hat oder leistet, kann diese angerechnet werden.
Mit Wirkung zum 1. September 2023 wird die erste Stufe des Branchenzuschlags vorgezogen. Der Branchenzuschlag beträgt dann bereits ab Einsatzbeginn 15 Prozent. Die übrigen Stufen bleiben unverändert. Der TV BZ ME kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2024 gekündigt werden. Die Tarifvertragsparteien haben eine Erklärungsfrist bis zum 6. Juli 2023 vereinbart.
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