Eltern haben vor Gericht für ihr unter dreijähriges Kind in Münster einen Kita-Platz erkämpft. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Stadt Münster am 7. Juni 2023 aufgrund eines Eilantrages dazu, dem Kind einen Betreuungsplatz mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von 45 Stunden anzubieten (Az.: 6 L 409/23). Die Stadt hat nun das Urteil nach einem Medienbericht von „Antenne Münster“ vom 13. Juni 2023 akzeptiert. Gemäß dem Gerichts-Beschluss muss die Stadt dem Kind ab dem 1. August 2023 einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle bereitstellen. Dieser Platz sollte innerhalb von maximal 30 Minuten von der Wohnung des Kindes erreichbar sein. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer wertet das Urteil und die Entscheidung der Stadt Münster als Signal für andere Eltern, sich einen Kita-Platz notfalls vor Gericht einzuklagen. Schließlich besteht darauf ein Rechtsanspruch. Wer Probleme bei der Vergabe eines Kita-Platzes hat, dem empfiehlt Dr. Soll & Sauer die kostenlose Erstberatung im Online-Check. Mehr Infos zum Thema gibt es auf der Spezial-Website der Kanzlei.

Rechtsanspruch auf Kita-Platz: Dr. Stoll & Sauer bietet Webinar an

Wer für seine Kinder unter drei Jahren keinen Kita-Platz findet, obwohl in Deutschland dafür ein Rechtsanspruch besteht, bekommt Probleme mit seinem Lebensalltag und seiner Lebensplanung. Nur wenige Eltern oder Alleinerziehende haben die Chance im Homeoffice zu arbeiten oder auf Oma, Opa, Freunde oder Nachbarn als Betreuer zurückgreifen zu können. Knapp 400.000 Plätze fehlen aktuell. Die Not ist groß.

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet für Betroffene und Interessierte am Dienstag, 20. Juni 2023, ab 18 Uhr ein Webinar an. Alle rechtlichen Fragen rund um das Thema Kita-Platz können online an dem Termin erörtert werden. Wie oft muss ich mich bereits um einen Kita-Platz beworben haben? Wie sind die Erfolgsaussichten bei einer Klage? Wer bezahlt die zusätzlichen Betreuungskosten, wenn es keinen Kita-Platz gibt? Im kostenlosen Webinar steht die Information der betroffenen Eltern und Alleinerziehenden im Mittelpunkt. Anmeldung ist per Mail support@dr-stoll-kollegen.de möglich. Benötigt wird die E-Mail-Adresse. Danach erhalten die Interessierten per Mail einen Online-Link zur Teilnahme am Webinar.

Aufgrund des Rechtsanspruches können Kita-Plätze eingeklagt werden, wie das aktuelle Verfahren am Verwaltungsgericht Münster zeigt. Mit Klagen und Herstellung von Öffentlichkeit erhöht sich der Druck auf zuständige Politiker, endlich zu handeln. Schließlich haben es Städte und Gemeinden versäumt, ausreichend Plätze zu schaffen oder den Beruf des Erziehers attraktiv auszugestalten. Wer Probleme bei der Vergabe eines Kitaplatzes hat, dem empfiehlt Dr. Soll & Sauer die kostenlose Erstberatung im Online-Check.

1700 Familien und Alleinerziehende in Münster ohne Kita-Platz

Seit dem 1. August 2013 gibt es in Deutschland einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder im Alter zwischen einem und drei Jahren. Der Anspruch auf frühkindliche Förderung sollte mit diesem Rechtsanspruch gewährleistet sein. Die Realität ist jedoch eine andere. Knapp 400.000 Plätze fehlen nach einer Studie im ganzen Land. In Münster sind es 1700 Plätze, die fehlen. Eltern wollten sich mit der Absage für die Zuteilung eines Kita-Platzes nicht zufriedenstellen und klagten ihren Rechtsanspruch am Verwaltungsgericht Münster erfolgreich ein. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst das Verfahren kurz zusammen:

  • Die Eltern des betroffenen Kindes, die am Stadtrand von Münster wohnen, hatten im Mai 2022 ihren Betreuungsbedarf ab dem 1. August 2023 über den sogenannten Kita-Navigator der Stadt angemeldet. Das Kind wurde jedoch weder bei der Platzvergabe im Februar 2023 noch beim wiederholten Vergabeverfahren im März 2023 berücksichtigt. Infolgedessen haben die Eltern Ende April 2023 einen sogenannten Eilantrag gestellt, dem das Gericht im Wesentlichen stattgegeben hat.
  • Das Verwaltungsgericht Münster betonte in dem Urteil, dass der Mangel an Kita-Plätzen aufgrund der angespannten Personalsituation die grundsätzliche Verpflichtung der Stadt nicht beeinträchtigt. Der Jugendhilfeträger könne sich nicht auf die Unmöglichkeit berufen und müsse uneingeschränkt Betreuungsplätze bereitstellen und gewährleisten. Ob die vorhandenen Betreuungsplätze im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verteilungsverfahrens vergeben wurden, ist für den Anspruch unerheblich. Das jeweilige Kind konkurriert nicht mit Gleichaltrigen um die begrenzten Plätze, sondern hat wie alle anderen Kinder einen unbedingten Anspruch auf Förderung.
  • Aus Sicht des Gerichts besteht ein gesetzliches Gleichrangigkeitsverhältnis zwischen Kindertagesstätten und Tagespflege. Daher kann der Jugendhilfeträger seine Verpflichtung zur Förderung von Kindern unter drei Jahren gleichermaßen erfüllen, indem er entweder einen geeigneten Platz in einer Kindertagesstätte oder in der Tagespflege nachweist. Es besteht jedoch kein Anspruch, dass der Betreuungsumfang über 45 Stunden pro Woche hinausgeht oder dass die Betreuung zu bestimmten Uhrzeiten erfolgt. Der Anspruch auf frühkindliche Förderung zielt nicht darauf ab, optimale Betreuungsmöglichkeiten in jeder Hinsicht zu schaffen. Es besteht auch kein Anordnungsanspruch, dass der Betreuungsplatz innerhalb von 15 Minuten erreichbar sein muss. In der Regel kann eine Entfernung von maximal 30 Minuten pro Weg von der Wohnung des Kindes als zumutbar angesehen werden.
  • Münsters Stadtdirektor Thomas Paal erklärte in einer städtischen Mitteilung, dass die Stadt das Urteil akzeptiere. Die Stadt habe nach Überprüfung der Entscheidung beschlossen, nicht juristisch gegen das Urteil vorzugehen. Paal erklärte weiter, dass das Gericht nicht prüfen müsse, ob überhaupt ein Betreuungsplatz vorhanden sei. Selbst wenn keine Plätze verfügbar seien, werde die Stadt zur Vermittlung eines Platzes verurteilt. Die Entscheidung des Gerichts erkenne die schwierige Situation an und verlange von den Familien mehr Flexibilität. Die Tatsache, dass der Betreuungsplatz innerhalb von 30 Minuten erreichbar sein müsse statt 15 Minuten, erlaube es der Stadt, den Radius der Platzvergabe zu erweitern. Die Gleichstellung von Kindertagesstätten und Kindertagespflege eröffne zudem mehr Optionen.

Wie lässt sich ein Kita-Platz einklagen?

Die Voraussetzungen für eine Kitaplatzklage sind im § 24 des Sozialgesetzbuchs VIII festgelegt. Demnach hat jedes Kind ab dem ersten Lebensjahr einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Um eine Klage einzureichen, muss zunächst ein Betreuungsgutschein beim zuständigen Jugendamt beantragt werden. Die Betroffenen müssen sich auch aktiv um einen Platz bemühen und dem Jugendamt regelmäßig mitteilen, dass noch kein Platz zur Verfügung steht.

Wenn man einen ablehnenden Bescheid erhält oder regelmäßig vertröstet wird, sollte man spätestens drei Monate vor dem ersten Geburtstag des Kindes einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht aufsuchen. Unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht wird die rechtlichen Gegebenheiten erläutern und die Vertretung gegenüber dem Jugendamt übernehmen. Oft führt allein die Kontaktaufnahme des Anwalts dazu, dass freiwerdende Plätze vorrangig an die Mandanten vergeben werden. Falls nach angemessener Wartezeit keine Zuweisung erfolgt, wird ein gerichtliches Eilverfahren eingeleitet. Hierbei hat man keinen Anspruch auf einen Platz in der Wunsch-Kita, sondern muss jeden zugewiesenen Platz annehmen, solange die Annahme zumutbar ist. Es ist jedoch möglich, eine Kita abzulehnen, wenn sie ein spezielles Konzept aufweist, mit welchem die Eltern nicht einverstanden wären.

Es ist ratsam, das Jugendamt rechtzeitig über die Situation zu informieren, um gute Chancen auf einen Platz zu haben. Wer Probleme bei der Vergabe eines Kitaplatzes hat, dem empfiehlt Dr. Soll & Sauer die kostenlose Erstberatung im Online-Check.

Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien in Deutschland. Mit der Expertise von 37 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise-, Erb-, Versicherungs-, Sozial-, Wohn- und Mieteigentums- , Handels- und Gesellschafts- sowie Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterklage gegen die Mercedes-Benz Group AG.

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