Während der Corona-Pandemie war der Besuch von Fitnessstudios unter Beachtung der Corona-Schutzmaßnahmen möglich. Entweder musste man sich impfen lassen oder der Testpflicht nachkommen. Wer keines von beiden machen wollte, konnte einen Vertrag mit einem Fitnessstudio nicht einfach kündigen. Eine Frau wurde von dem Amtsgericht München am 08. September 2022 verurteilt, 1.184,00 Euro ausstehende Mitgliedsbeiträge zu zahlen (AZ: 161 C 2028/22).

In dem von dem Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitgeteilten Fall schloss die Klägerin im April 2021 einen Vertrag mit einem Fitnessstudio ab. Der Vertrag begann zum Juli 2021 mit einer Laufzeit von 18 Monaten, die Gebühr betrug monatlich 74 Euro. Die Beklagte kündigte den Fitnessstudiovertrag im August 2021 außerordentlich und leistete seitdem trotz mehrfacher Mahnung und Einschaltung eines Inkassobüros keine Zahlungen mehr.

Daraufhin verklagte das Studio die Frau auf Zahlung der Beiträge. Ihr sei es möglich gewesen, unter Beachtung der staatlichen Coronabeschränkungen im Fitnessstudio zu trainieren. Das heißt, die Beklagte hätte sich entweder gegen Corona impfen lassen oder die Testpflicht erfüllen müssen.

Die Beklagte meinte, sie dürfe außerordentlich kündigen, da sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte gegen Corona impfen lassen können.

Die Klage des Fitnessstudios hatte Erfolg. Das Amtsgericht hielt die Kündigung der Frau für unwirksam. Die Beklagte hätte das Fitnessstudio auch ohne Impfung nutzen können. Erforderlich wäre ein [Coronavirus-] Test gewesen. Die Durchführung eines Tests sei zumutbar gewesen. Das Fitnessstudio sei geöffnet und bei Einhaltung der Corona-Schutzvorschriften auch nutzbar gewesen.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 726152-0
Telefax: +49 (30) 726152-190
http://www.anwaltverein.de

Ansprechpartner:
DAV-Pressestelle
Telefon: +49 (30) 726152-135
E-Mail: presse@anwaltverein.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel