Die außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags durch den Kunden mit der Begründung, er könne wegen pandemiebedingten Betriebsschließungen und -beschränkungen das Fitnessstudio nicht im vertraglich vereinbarten Umfang nutzen, kommt nur im Ausnahmefall in Betracht. Ob bestimmte Umstände als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung zu werten seien, hänge vom konkreten Fall ab, entschied nach Auskunft der ARAG Experten der Bundesgerichtshof (Az.: XII ZR 24/22).
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