Auch wenn Sachgegenstände den Zugang zum eigenen Grund und Boden versperren, dürfen sie laut ARAG Experten nicht einfach einbehalten werden. In diesem Fall hatte ein Rentner einen E-Roller, der seine Garage blockierte, kurzerhand einkassiert und vom vermietenden Unternehmen Geld für die Herausgabe verlangt. Der E-Roller-Verleih antwortete auf die Lösegeldforderung mit einer Strafanzeige und bekam Recht. Versuchte Nötigung, befanden die Richter, woraufhin der 67-Jährige 200 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen musste, nachdem sie ihn überzeugen konnten, seinen Einspruch gegen den Strafbefehl zurückzuziehen (Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 126 Cs 248/22).
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